Zahl: 523/1999
Liebenfels, am 10. April 2000
Betreff: Lärmschutzverordnung
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Liebenfels vom 10. April 2000, mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung). Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977, i.d.g.F. wird verordnet:
Paragraph eins,
Lärmerregung
Paragraph 2,
Störender Lärm
Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch:
Paragraph 3,
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu
S 3.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Paragraph 4,
Schlussbestimmungen
Der Bürgermeister:
Erwin Waldner eh.
Angeschlagen am: 12.04.2000
Abgenommen am: 26.04.2000
Zahl: 523/2002
Betr.: Lärmschutzverordnung – Änderung
Liebenfels, am 07. August 2002
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Liebenfels vom 07. August 2002, Zahl: 523/2002, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates vom 10. April 2000, Zahl: 523/1999, mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen wurden (Lärmschutzverordnung), geändert wird.
Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977, i.d.g.F. wird verordnet:
Paragraph eins,
Paragraph 2, Abs. a) hat zu lauten:
Die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren im Wohngebiet, Dorfgebiet und im Kurgebiet (Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr - 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr – 07.00 Uhr;
Paragraph 2, Abs. b) hat zu lauten:
Den Betrieb von Maschinen und Geräten (wie z. B. Ketten- und Kreissägen, Hobelmaschinen, Winkelschleifer usw.), die im Freien einen 50 dB (A) übersteigenden Lärm erzeugen, im Wohn-, im Dorf- und im Kurgebiet (Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr - 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr;
Paragraph 2, Abs. c) hat zu lauten:
Den Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführung mit Verbrennungsmotoren im Wohn-, Dorf- und im Kurgebiet (Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr -14.00 Uhr und von 20.00 Uhr – 07.00 Uhr.
Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes Liebenfels in Kraft.
Der Bürgermeister:
Erwin Waldner eh.
Angeschlagen am: 16.08.2002
Abgenommen am: 30.08.2002