Zahl:              523/1999

Liebenfels, am 10. April 2000

Betreff: Lärmschutzverordnung

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Liebenfels vom 10. April 2000, mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung). Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977, i.d.g.F. wird verordnet:

Paragraph eins,

Lärmerregung

  1. eins
    Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

  1. 2
    Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

  1. 3
    Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

Paragraph 2,

Störender Lärm

Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch:

  1. Litera a
    die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Wohngebieten und Siedlungen an allen Werktagen der Woche in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7.00 Uhr des nächsten Tages;

  1. Litera b
    den Betrieb von Ketten- und Kreissägen, die nicht vom Baulärmgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1973,, erfasst sind, in Wohngebieten und Siedlungen an allen Werktagen der Woche in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7.00 Uhr nächsten Tages;

  1. Litera c
    den Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführung mit Verbrennungsmotoren in Wohngebieten und Siedlungen an allen Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7.00 Uhr nächsten Tages.

Paragraph 3,

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu

S 3.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 4,

Schlussbestimmungen

  1. Litera a
    Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

  1. Litera b
    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Liebenfels vom 03. Oktober 1986 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Erwin Waldner eh.

Angeschlagen am:              12.04.2000

Abgenommen am:              26.04.2000

Zahl:              523/2002

Betr.:              Lärmschutzverordnung – Änderung

Liebenfels, am 07. August 2002

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Liebenfels vom 07. August 2002, Zahl: 523/2002, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates vom 10. April 2000, Zahl: 523/1999, mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen wurden (Lärmschutzverordnung), geändert wird.

Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977, i.d.g.F. wird verordnet:

Paragraph eins,

Paragraph 2, Abs. a) hat zu lauten:

Die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren im Wohngebiet, Dorfgebiet und im Kurgebiet (Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr - 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr – 07.00 Uhr;

Paragraph 2, Abs. b) hat zu lauten:

Den Betrieb von Maschinen und Geräten (wie z. B. Ketten- und Kreissägen, Hobelmaschinen, Winkelschleifer usw.), die im Freien einen 50 dB (A) übersteigenden Lärm erzeugen, im Wohn-, im Dorf- und im Kurgebiet (Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr - 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr;

Paragraph 2, Abs. c) hat zu lauten:

Den Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführung mit Verbrennungsmotoren im Wohn-, Dorf- und im Kurgebiet (Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr -14.00 Uhr und von 20.00 Uhr – 07.00 Uhr.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes Liebenfels in Kraft.

Der Bürgermeister:

Erwin Waldner eh.

Angeschlagen am:              16.08.2002

Abgenommen am:              30.08.2002