Zahl: 240-0/2017/M/K
KINDERBETREUUNGSORDNUNG
in Entsprechung des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, idgF
für die Kindergärten der Marktgemeinde Liebenfels.
Allgemeines
(1) Die Marktgemeinde Liebenfels betreibt zwei Ganztagskindergärten in Liebenfels, Goeßstraße 2a und einen
Halbtageskindergarten in Sörg 20.
(2) Der Ganztagskindergarten in Liebenfels wird in zwei Gruppen mit Mittagessen geführt.
(3) Der Halbtageskindergarten in Sörg wird in einer Gruppe ohne Mittagessen geführt.
(4) Der Betrieb des Kindergartens bestimmt sich nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG
(LGBL.Nr.13/2011, i.d.g.F.).
1.) Aufgabe:
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Kleinkindpädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt. Kinderbetreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs-und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.
(2) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt § 2)
„In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt § 3)
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
2.) Aufnahmebedingungen:
(1) Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) das vollendete 3. Lebensjahr,
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes,
c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigen,
d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung
e) die schriftliche Verpflichtung des Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten.
Die Anmeldewoche findet jährlich im Monat Februar statt. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach festgelegten sozialen und pädagogischen Kriterien. Seit September 2008 besteht das verpflichtende Bildungsjahr für Kinder, die sich das letzte Jahr vor dem Schuleintritt befinden. Diese Kinder müssen vorrangig in die Gruppe aufgenommen werden. Eine Kindergartengruppe ist mit 25 Kindern pro Gruppe laut Kinderbetreuungsgesetz voll ausgelastet. Altersübergreifend 20 Kinder.
(3) Aufnahmerichtlinien:
1. Kinder und Erziehungsberechtigte mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt in der
Marktgemeinde Liebenfels.
2. Kinder, die in dem Aufnahmejahr folgenden Jahr schulpflichtig sind.
3. Kinder, die bereits einen Kindergarten der Marktgemeinde Liebenfels besuchen.
4. Die Reihung erfolgt grundsätzlich absteigend nach Alter des Kindes.
5. Es besteht die Möglichkeit, entgegen Pkt. 1 bei der Vergabe der Kindergartenplätze in den einzelnen Gruppen bei Vorhandensein noch freier Plätze diese auch mit Kindern mit Hauptwohnsitz außerhalb der Marktgemeinde Liebenfels zu besetzen.
3.) Verpflichtung der Erziehungsberechtigten:
Um einen harmonischen Tagesablauf zu sichern, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:
● Jedes Kind sollte bis spätestens 8:30 Uhr in den Kindergarten gebracht werden sowie pünktlich, innerhalb der Betriebszeiten, wieder abgeholt werden. Sie geben Ihrem Kind dadurch die Möglichkeit, an einer effizienten Bildungs- und Erziehungsarbeit teilzunehmen.
● Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen.
● Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine/n Pädagogen/In des Kindergartens. Sie endet mit der Übergabe durch eine/n Pädagogen/In an die Erziehungsberechtigten, oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den Pädagogen/Innen des Kindergartens bekannt ist.
● Die Erziehungsberechtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kind von Aufsichtspersonen im Sinne des Jugendschutzes gebracht und abgeholt wird. Wird das Kind von älteren Geschwistern abgeholt, ist dafür eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten notwendig.
● Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
● Zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsarbeit benötigt die Kindergartenpädagogin Zeit. Kurze Informationen können beim Bringen und Abholen ausgetauscht werden, für längere Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin.
● Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen.
● Sie können Ihrem Kind ein Kuscheltier oder ähnliches von zu Hause mitgeben, um den Neuanfang im Kindergarten zu erleichtern. Jedoch bitten wir Sie, keine weiteren Spielsachen von zu Hause mitzugeben (es wird keine Haftung übernommen). Wir ersuchen Sie dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind kein Geld in den Kindergarten mitbringt.
● Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Gruppenleitung des Kindergartens sofort bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf das erkrankte Kind den Kindergarten aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder besuchen.
Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die Leiterin / Kindergartenpädagogin gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch eine geeignete Person, sobald als möglich abzuholen.
● Das Personal im Betrieb ist nicht befugt, Medikamente an Kinder zu verabreichen, außer mit einer ärztl. Bestätigung, wenn es sich um ein Notfallmedikament für z.B. Epilepsie, etc. handelt.
● Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.
● Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung und / oder die gruppenführende Kindergartenpädagogin zuständig.
Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(2) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt § 20)
Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit).
In diesem Zusammenhang benachrichtigen Sie die jeweilige Kindergartenpädagogin! Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
4.) Kindergartenbeitrag:
(1) Der Kindergartenbeitrag im Ganztageskindergarten beträgt derzeit pro Kind und Monat
€ 190,00 (inkl. MwSt.). Davon beträgt der Essensbeitrag € 40,00.
Im Kindergarten werden die Aufgaben des § 2 (1) des Kinderbetreuungsgesetzes erfüllt und die Verpflegung verabreicht.
(2) Der Kindergartenbeitrag für die Halbtagskinder beträgt derzeit pro Kind und Monat
€ 141,00 (inkl. MwSt.). Davon beträgt der Essensbeitrag € 40,00.
Im Kindergarten werden die Aufgaben des § 2 (1) des Kinderbetreuungsgesetzes erfüllt und die Verpflegung verabreicht.
(3) Der Kindergartenbeitrag im Halbtagskindergarten Sörg beträgt derzeit pro Kind und Monat ohne Essen € 101,00
(inkl. MwSt.).
Im Kindergarten werden die Aufgaben des § 2 (1) des Kinderbetreuungsgesetzes erfüllt und die Verpflegung verabreicht.
(4) Die Erhöhung der Kindergartenbeiträge erfolgt alljährlich zu Beginn des Kindergartenjahres entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindexes (VPI).
(5) Die Bezahlung des Kindergartenbeitrages erfolgt im Voraus bis spätestens 5. eines jeden Monats per Bankeinzug auf das Konto der „Bimbulli“ gemeinnützige Kinderbetreuungs-GmbH.
(6) Fehlt ein Kind im Krankheitsfall nicht länger als 14 Tage in einem Monat, so berechtigt dies nicht zum anteilmäßigen Abzug vom monatlichen Beitrag. Dauert eine Erkrankung länger, so entscheidet die Geschäftsführung über die Höhe des Nachlasses vom Monatsbeitrag.
5.) Regelung der Betriebszeiten:
(1) Die Betriebszeiten des Ganztageskindergartens werden von Montag bis Freitag (außer gesetzliche Feiertage) in der Zeit von 7:00 Uhr - 17:00 Uhr und des Halbtagskindergarten von Montag bis Freitag (außer gesetzliche Feiertage) in der Zeit von 7:00 Uhr - 12:30 Uhr festgesetzt.
Die Kinder sind am Morgen bis spätestens 8:30 Uhr zu übergeben und im Ganztageskindergarten bis 17:00 Uhr abzuholen.
(2) Kinder, deren Eltern eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen, dürfen in Ausnahmefällen ab 6.00 Uhr gebracht bzw. die Halbtagskinder bis spätestens 13.00 Uhr abgeholt werden.
Die Mehrbetreuung kostet für den Zeitrahmen 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr € 30,00 im Monat und von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr € 20,00 im Monat.
(3) Die Dauer des Kindergartenjahres wird vom 1.9. jeden Jahres sofern dieser Tag auf einen Montag bis Freitag fällt bis Mitte Juli des darauffolgenden Jahres für alle Kinder einheitlich festgesetzt.
(4) Die Betriebsferien regeln sich grundsätzlich zur Weihnachtszeit nach den Schulferien. In den Semester-, Oster- und in den Sommerferien, sowie im Monat August wird die Kindergartengruppe bei Bedarf offen gehalten. Im Ausgleich dazu werden die Freitage nach den Feiertagen Christi Himmelfahrt und Fronleichnam geschlossen.
Im Monat Juli jeden Jahres wird die letzte Kalenderwoche als Betriebsferien geschlossen.
6.) Austritt und Entlassung:
(1) Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten ist einen Monat vorher der Leitung des Kindergartens zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Kindergartenbeitrag des Folgemonats zu entrichten.
(2) Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
● Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder
● das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt;
● längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Abmeldung;
● wiederholte unpünktliche Übergabe am Beginn der Kindergartenzeit;
● wiederholtes unpünktliches Abholen am Ende der Kindergartenzeit;
● Zahlungsrückstände beim Kindergartenbeitrag;
● Verletzung der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch den (die) Erziehungsberechtigten;
● Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten im Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch;
● bei Abmeldung des Hauptwohnsitzes des Kindes und Erziehungsberechtigten in der Marktgemeinde Liebenfels während des Kindergartenjahres;
Liebenfels, am 10. Juli 2017
Für die Marktgemeinde Liebenfels: Für die BIMBULLI gem. Kinderbetreuungs GmbH:
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Der Bürgermeister
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GV-Mitglied
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GR-Mitglied