KINDERGARTENVERORDNUNG

für die Kindergärten der Marktgemeinde Liebenfels

Paragraph eins,

Allgemeines

(1) Die Marktgemeinde Liebenfels betreibt einen Ganz- und Halbtageskindergarten in Liebenfels, Goeßstraße, und einen Halbtageskindergarten in Sörg.

(2) Der Ganztagskindergarten wird in einer Gruppe mit Mittagsessen geführt.

(3) Der Halbtageskindergarten in Liebenfels wird in einer Gruppe mit Mittagessen geführt.

(4) Der Halbtageskindergarten in Sörg wird in einer Gruppe ohne Mittagessen geführt.

(5) Der Betrieb des Kindergartens bestimmt sich nach dem Kindergartengesetz 1992

LGBL. Nr. 86/1992, i.d.g.F.

Paragraph 2,

Bedingungen für die Aufnahme

(1) Für die Aufnahme in den Kindergarten sind nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Litera a
    Einbringung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Erziehungsberechtigten.
  2. Litera b
    Vollendetes drittes Lebensjahr.
  3. Litera c
    Die körperliche und geistige Eignung des Kindes. Nach erfolgter Aufnahme und Terminbekanntgabe über den Beginn des Betriebes ist das Kind durch die Mutter oder sonst eine erziehungsberechtigte Person der Leitung des Kindergartens vorzustellen.
  4. Litera d
    Behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung

möglich ist.

  1. Litera e
    Bezahlung einer jährlichen Unfallversicherungsprämie für das Kind.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Die Aufnahmerichtlinien sind im Anhang angeführt.

Paragraph 3,

Kindergartenbeitrag

(1) Der Kindergartenbeitrag im Ganztageskindergarten in Liebenfels beträgt derzeit pro Kind und Monat € 135,00 (inkl. MWSt.). Der Essensbeitrag beträgt € 30,00. Im Kindergarten werden die Aufgaben des Paragraph 2, (1) des Kindergartengesetzes erfüllt und die Verpflegung verabreicht.

(2) Der Kindergartenbeitrag im Halbtageskindergarten in Liebenfels beträgt derzeit pro Kind und Monat € 90,00 (inkl. MWSt.). Der Essensbeitrag beträgt € 30,00.

Im Kindergarten werden die Aufgaben des Paragraph 2, (1) des Kindergartengesetzes erfüllt und die Verpflegung verabreicht.

(3) Der Kindergartenbeitrag im Halbtageskindergarten Sörg beträgt derzeit pro Kind und Monat ohne Essen

€ 90,00 (inkl. MWSt.).

Im Kindergarten werden die Aufgaben des Paragraph 2, (1)

des Kindergartengesetzes erfüllt.

(4) Die Erhöhung der Kindergartenbeiträge erfolgt alljährlich zu Beginn des Kindergartenjahres entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindexes (VPI).

(5) Der Kindergartenbeitrag ist im vorhinein bis spätestens

5. eines jeden Monats bei der Marktgemeinde Liebenfels zu

entrichten.

(6) Fehlt ein Kind im Krankheitsfall nicht länger als 14 Tage in einem Monat, so berechtigt dies nicht zum

anteilmäßigen Abzug vom monatlichen Beitrag. Dauert eine Erkrankung länger, so entscheidet die Marktgemeinde

Liebenfels über die Höhe des Nachlasses vom Monatsbeitrag.

Paragraph 4,

Vorschriften über den Besuch

(1) Die Kinder sind stets ordentlich gekleidet und in einem sauberen und gepflegten Zustand innerhalb der

angegebenen Zeiten im Kindergarten zu übergeben und am Ende der Betriebszeit pünktlich abzuholen. Für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten und auf dem Weg vom und zum Kindergarten ist die Marktgemeinde Liebenfels und die Kindergartenleitung nicht verantwortlich. Mit Rücksicht auf die steigende Gefahr im Straßenverkehr sind die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten verpflichtet,

entweder die Kinder selbst abzuholen oder sonst durch eine

hiezu geeignete und verlässliche Person abholen zu lassen.

(2) Die Kinder haben in den Kindergarten ein Paar geschlossene Hausschuhe, die auch zum Turnen geeignet sind, Turnbekleidung (Hose und Leiberl oder Einteiler) und eine Kindergartentasche mitzubringen. Alle diese Gegenstände sind deutlich zu

kennzeichnen.

(3) Jedes Fernbleiben wegen Krankheit oder aus anderen Gründen ist unverzüglich der Leitung des Kindergartens zu melden.

(4) Im Falle der Erkrankung eines Kindes darf ein Kind nicht in den Kindergarten gebracht werden. Auftretende Infektionskrankheiten sind sofort der Leitung des Kindergartens mitzuteilen.

(5) Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder

aufgenommen werden.

(6) Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

(7) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens 4 Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen.

(8) Währen der Zeit nach Paragraph 4, Absatz 7, ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes ( z.B. Erkrankung des Kindes, urlaubsbedingte Abwesenheit) zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den Kindergarten von jeder Verhinderung des Kindes zu

benachrichtigen.

Paragraph 5,

Austritt und Entlassung

(1) Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten ist einen Monat vorher der Leitung des Kindergartens zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag des Folgemonats zu entrichten.

(2) Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:

  1. Litera a
    ein körperliches Gebrechen oder eine seelische oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung

der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt,

  1. Litera b
    längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Abmeldung
  2. Litera c
    Wiederholte unpünktliche Übergabe am Beginn der Kindergartenzeit,
  3. Litera d
    Wiederholtes unpünktliches Abholen am Ende der Kindergartenzeit,
  4. Litera e
    Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Kindergartengebühr,
  5. Litera f
    Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch den (die) Erziehungsberechtigten.
  6. Litera g
    Bei Abmeldung des Hauptwohnsitzes des Kindes und Erziehungsberechtigten in der Marktgemeinde Liebenfels während des Kindergartenjahres

Paragraph 6,

Regelung der Betriebszeiten

(1) Die Betriebszeiten des Ganztageskindergarten Liebenfels werden von Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage

in der Zeit von 7:00 Uhr - 17:00 Uhr festgesetzt. Die Kinder sind am Morgen bis spätestens 8:30 Uhr zu übergeben und im Ganztageskindergarten Liebenfels bis 17:00 Uhr abzuholen.

(2) Die Betriebszeiten des Halbtageskindergarten Liebenfels werden von Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage in

der Zeit von 7:00 Uhr - 12:30 Uhr festgesetzt. Die Kinder sind am Morgen bis spätestens 8:30 Uhr zu übergeben und im Halbtagskindergarten Liebenfels bis 12:30 Uhr abzuholen.

(3) Die Betriebszeiten des Halbtageskindergarten Sörg werden von Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage in der Zeit von 7:30 Uhr - 12:30 Uhr festgesetzt. Die Kinder sind am Morgen bis spätestens 8:30 Uhr zu übergeben und im Halbtagskindergarten Sörg bis 12:30 Uhr abzuholen.

(4) Die Dauer des Kindergartenjahres wird vom 1.9. jeden Jahres - sofern dieser Tag auf einen Montag bis Freitag fällt - bis Mitte Juli des darauf folgenden Jahres für alle Kinder einheitlich festgesetzt. Sollte sich ein Bedarf ergeben und mindestens 10 Kinder je Kindergarten

für einen Weiterbesuch bis Ende Juli anmelden, so werden die davon betroffenen Kindergärten bis Ende Juli offen

gehalten.

(5) Die Betriebsferien regeln sich zur Weihnachts- und Osterzeit nach den Schulferien. Weiters bleiben die Kindergärten in der Marktgemeinde Liebenfels im Monat August jeden Jahres geschlossen.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Die Kindergartenverordnung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Liebenfels in seiner Sitzung vom 22.06.2010 beschlossen.

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an

dem sie an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Marktgemeinde Liebenfels angeschlagen worden ist.

Der Bürgermeister:

LAbg. Klaus Köchl eh.

Angeschlagen am:              23.06.2010

Abgenommen am:              07.07.2010

AUFNAHME-RICHTLINIEN

  1. Ziffer eins
    Kinder + Erziehungsberechtigte mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt in der Marktgemeinde Liebenfels.
  2. Ziffer 2
    Kinder, die in dem Aufnahmejahr folgenden Jahr schulpflichtig sind.
  3. Ziffer 3
    Kinder, die bereits einen Kindergarten der Marktgemeinde Liebenfels besuchen.
  4. Ziffer 4
    Die Reihung erfolgt grundsätzlich absteigend
nach Alter des Kindes.