KINDERGARTENVERORDNUNG
für die Kindergärten der Marktgemeinde Liebenfels
Paragraph eins,
Allgemeines
(1) Die Marktgemeinde Liebenfels betreibt einen Ganz- und Halbtageskindergarten in Liebenfels, Goeßstraße, und einen Halbtageskindergarten in Sörg.
(2) Der Ganztagskindergarten wird in einer Gruppe mit Mittagsessen geführt.
(3) Der Halbtageskindergarten in Liebenfels wird in einer Gruppe mit Mittagessen geführt.
(4) Der Halbtageskindergarten in Sörg wird in einer Gruppe ohne Mittagessen geführt.
(5) Der Betrieb des Kindergartens bestimmt sich nach dem Kindergartengesetz 1992
LGBL. Nr. 86/1992, i.d.g.F.
Paragraph 2,
Bedingungen für die Aufnahme
(1) Für die Aufnahme in den Kindergarten sind nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
möglich ist.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Die Aufnahmerichtlinien sind im Anhang angeführt.
Paragraph 3,
Kindergartenbeitrag
(1) Der Kindergartenbeitrag im Ganztageskindergarten in Liebenfels beträgt derzeit pro Kind und Monat € 135,00 (inkl. MWSt.). Der Essensbeitrag beträgt € 30,00. Im Kindergarten werden die Aufgaben des Paragraph 2, (1) des Kindergartengesetzes erfüllt und die Verpflegung verabreicht.
(2) Der Kindergartenbeitrag im Halbtageskindergarten in Liebenfels beträgt derzeit pro Kind und Monat € 90,00 (inkl. MWSt.). Der Essensbeitrag beträgt € 30,00.
Im Kindergarten werden die Aufgaben des Paragraph 2, (1) des Kindergartengesetzes erfüllt und die Verpflegung verabreicht.
(3) Der Kindergartenbeitrag im Halbtageskindergarten Sörg beträgt derzeit pro Kind und Monat ohne Essen
€ 90,00 (inkl. MWSt.).
Im Kindergarten werden die Aufgaben des Paragraph 2, (1)
des Kindergartengesetzes erfüllt.
(4) Die Erhöhung der Kindergartenbeiträge erfolgt alljährlich zu Beginn des Kindergartenjahres entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindexes (VPI).
(5) Der Kindergartenbeitrag ist im vorhinein bis spätestens
5. eines jeden Monats bei der Marktgemeinde Liebenfels zu
entrichten.
(6) Fehlt ein Kind im Krankheitsfall nicht länger als 14 Tage in einem Monat, so berechtigt dies nicht zum
anteilmäßigen Abzug vom monatlichen Beitrag. Dauert eine Erkrankung länger, so entscheidet die Marktgemeinde
Liebenfels über die Höhe des Nachlasses vom Monatsbeitrag.
Paragraph 4,
Vorschriften über den Besuch
(1) Die Kinder sind stets ordentlich gekleidet und in einem sauberen und gepflegten Zustand innerhalb der
angegebenen Zeiten im Kindergarten zu übergeben und am Ende der Betriebszeit pünktlich abzuholen. Für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten und auf dem Weg vom und zum Kindergarten ist die Marktgemeinde Liebenfels und die Kindergartenleitung nicht verantwortlich. Mit Rücksicht auf die steigende Gefahr im Straßenverkehr sind die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten verpflichtet,
entweder die Kinder selbst abzuholen oder sonst durch eine
hiezu geeignete und verlässliche Person abholen zu lassen.
(2) Die Kinder haben in den Kindergarten ein Paar geschlossene Hausschuhe, die auch zum Turnen geeignet sind, Turnbekleidung (Hose und Leiberl oder Einteiler) und eine Kindergartentasche mitzubringen. Alle diese Gegenstände sind deutlich zu
kennzeichnen.
(3) Jedes Fernbleiben wegen Krankheit oder aus anderen Gründen ist unverzüglich der Leitung des Kindergartens zu melden.
(4) Im Falle der Erkrankung eines Kindes darf ein Kind nicht in den Kindergarten gebracht werden. Auftretende Infektionskrankheiten sind sofort der Leitung des Kindergartens mitzuteilen.
(5) Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder
aufgenommen werden.
(6) Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(7) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens 4 Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen.
(8) Währen der Zeit nach Paragraph 4, Absatz 7, ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes ( z.B. Erkrankung des Kindes, urlaubsbedingte Abwesenheit) zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den Kindergarten von jeder Verhinderung des Kindes zu
benachrichtigen.
Paragraph 5,
Austritt und Entlassung
(1) Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten ist einen Monat vorher der Leitung des Kindergartens zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag des Folgemonats zu entrichten.
(2) Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt,
Paragraph 6,
Regelung der Betriebszeiten
(1) Die Betriebszeiten des Ganztageskindergarten Liebenfels werden von Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage
in der Zeit von 7:00 Uhr - 17:00 Uhr festgesetzt. Die Kinder sind am Morgen bis spätestens 8:30 Uhr zu übergeben und im Ganztageskindergarten Liebenfels bis 17:00 Uhr abzuholen.
(2) Die Betriebszeiten des Halbtageskindergarten Liebenfels werden von Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage in
der Zeit von 7:00 Uhr - 12:30 Uhr festgesetzt. Die Kinder sind am Morgen bis spätestens 8:30 Uhr zu übergeben und im Halbtagskindergarten Liebenfels bis 12:30 Uhr abzuholen.
(3) Die Betriebszeiten des Halbtageskindergarten Sörg werden von Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage in der Zeit von 7:30 Uhr - 12:30 Uhr festgesetzt. Die Kinder sind am Morgen bis spätestens 8:30 Uhr zu übergeben und im Halbtagskindergarten Sörg bis 12:30 Uhr abzuholen.
(4) Die Dauer des Kindergartenjahres wird vom 1.9. jeden Jahres - sofern dieser Tag auf einen Montag bis Freitag fällt - bis Mitte Juli des darauf folgenden Jahres für alle Kinder einheitlich festgesetzt. Sollte sich ein Bedarf ergeben und mindestens 10 Kinder je Kindergarten
für einen Weiterbesuch bis Ende Juli anmelden, so werden die davon betroffenen Kindergärten bis Ende Juli offen
gehalten.
(5) Die Betriebsferien regeln sich zur Weihnachts- und Osterzeit nach den Schulferien. Weiters bleiben die Kindergärten in der Marktgemeinde Liebenfels im Monat August jeden Jahres geschlossen.
Paragraph 7,
Inkrafttreten
Die Kindergartenverordnung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Liebenfels in seiner Sitzung vom 22.06.2010 beschlossen.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an
dem sie an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Marktgemeinde Liebenfels angeschlagen worden ist.
Der Bürgermeister:
LAbg. Klaus Köchl eh.
Angeschlagen am: 23.06.2010
Abgenommen am: 07.07.2010
AUFNAHME-RICHTLINIEN