V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 20.12.2022, Zahl: 920-5/2022-01, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung 2022)

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 des Kärntner Hundeabgabengesetzes – K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand

(1)  Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.

(2)  Hundeabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

(1)  Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden, von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(2)  Die Bestimmungen dieser Verordnungen erstrecken sich nicht auf die Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmung

(1)  Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen

a)    von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerstätten oder ähnlichen Betriebsstätten sind;

b)    von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind;

c)    von Obst-, Gemüse- und Blumengärten im Ausmaß von mehr als 500 m² verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und Ausbildung in einem Abrichtkurs geeignet sind, diese Aufgaben zu erfüllen.

(2)  Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonales.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

(1)  Verpflichtet zur Leistung der Abgaben sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.

(2)  Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.

(3)  Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

(4)  Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Abs. 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs. 1 besonders hinzuweisen.

(5)  Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten. Wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs. 1 besonders hinzuweisen.

Paragraph 5,

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von

(1)  einen Wachhund, einem Hund, der in Ausübung eines Berufes

oder Erwerbes gehalten wird       22,00 EUR

(2)  für alle übrigen Hunde        47,00 EUR

Paragraph 6,

Befreiung

(1)  Von der Hundeabgabe ist das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Berg-rettungsdienstes, Blindenführerhunden und Hunden in Tierasylen befreit.

(2)  Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Paragraph 7,

Abgabenbescheid

Die Festsetzung der Hundeabgabe hat gemäß Paragraph 9, des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, mit Abgabendauerbescheid zu erfolgen.

Paragraph 8,

Fälligkeit

Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15.02. eines jeden Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten.

Paragraph 9,

Meldung

(1)  Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(2)  Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(3)  Der Abgabenanspruch erlischt mit dem Ablauf des Jahres, indem dass das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15.02. des darauffolgenden Jahres erfolgt.

Paragraph 10,

Hundemarken

(1)  Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach § 2 Abs. 1 mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist ein den Fällen des § 4 Abs. 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (§ 10 Abs. 3 des Hundeabgabengesetzes) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.

(2)  Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbaren befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.

(3)  Die Hundemarke hat eine runde Form und besteht aus Messing und ist mit dem Aufdruck an der Vorderseite: Klein St. Paul; an der Rückseite: fortlaufender Nummer; versehen.

(4)  Der Verlust der Hundenummer ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

(5)  Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.

(6)  Die Bestimmungen des § 10 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaft aufhalten.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft.

(2)  Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 20.12.2021, Zahl: 920-5/2021-01, außer Kraft.

Die Bürgermeisterin

LAbg. Gabriele Dörflinger