römisch fünf E R O R D N U N G,

des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul vom 18.12.2025, Zahl: 902/2025-02 mit der der die Verordnung für den Voranschlag für des Haushaltsjahres 2026 (Voranschlagsverordnung 2026) ausgeschrieben wird.

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2026.

Paragraph 2,, Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)         Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge: 5.312.000,00 EUR, Aufwendungen: 5.660.800,00 EUR,

Entnahmen von Haushaltsrücklagen: 0,00 EUR, Zuweisung an Haushaltsrücklagen: 0,00 EUR

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:                                                          -348.800,00 EUR

(2)                                                                                                                                Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen: 4.862.500,00 EUR, Auszahlungen: 5.082.100,00 EUR,

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:                                    -403.500,00 EUR

 

Paragraph 3,, Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

Personalaufwand nach Kontenklasse 5 innerhalb der Hoheitsverwaltung
Kosten der Kontenklasse 4 innerhalb der Hoheitsverwaltung

Ebenso sind sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges gegenseitig deckungsfähig.

, Paragraph 4, , Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

600.000,00 EUR

Paragraph 5, , Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Die Bürgermeisterin

Gabriele Dörflinger