römisch fünf E R O R D N U N G,
des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul vom 18.12.2025, Zahl: 902/2025-02 mit der der die Verordnung für den Voranschlag für des Haushaltsjahres 2026 (Voranschlagsverordnung 2026) ausgeschrieben wird.
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird verordnet:
Paragraph eins,, Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2026.
Paragraph 2,, Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: 5.312.000,00 EUR, Aufwendungen: 5.660.800,00 EUR,
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: 0,00 EUR, Zuweisung an Haushaltsrücklagen: 0,00 EUR
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: -348.800,00 EUR
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: 4.862.500,00 EUR, Auszahlungen: 5.082.100,00 EUR,
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: -403.500,00 EUR
Paragraph 3,, Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
Ebenso sind sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges gegenseitig deckungsfähig.
, Paragraph 4, , Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
600.000,00 EUR
Paragraph 5, , Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die Bürgermeisterin
Gabriele Dörflinger