römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul vom 18.12.2023, Zahl: 902/2023-01 mit der der die Verordnung für den Voranschlag für des Haushaltsjahres 2024 (Voranschlagsverordnung 2024) ausgeschrieben wird.

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, G, e, l, t, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, E, r, g, e, b, n, i, s, - und Finanzierungsvoranschlag

(1)         Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:                                                                                                                      4.873.600,00 EUR
Aufwendungen:        5.083.400,00 EUR

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:                                                                    0,00 EUR
Zuweisung an Haushaltsrücklagen:        24.100,00 EUR

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:                                                          -233.900,00 EUR

(2)                                                                                                                                Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:                                                                                                            4.417.000,00 EUR
Auszahlungen:        4.519.300,00 EUR

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:                                    -202.500,00 EUR

Paragraph 3 <, b, r, /, >, D, e, c, k, u, n, g, s, f, ä, h, i, g, k, e, i, t,

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

●      Personalaufwand nach Kontenklasse 5 innerhalb der Hoheitsverwaltung

●      Kosten der Kontenklasse 4 innerhalb der Hoheitsverwaltung

Ebenso sind sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges gegenseitig deckungsfähig.


§ 4
Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

300.000,00 EUR

Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Die Bürgermeisterin

Gabriele Dörflinger