römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul vom 18.12.2023, Zahl: 902/2023-01 mit der der die Verordnung für den Voranschlag für des Haushaltsjahres 2024 (Voranschlagsverordnung 2024) ausgeschrieben wird.
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins <, b, r, /, >, G, e, l, t, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.
Paragraph 2 <, b, r, /, >, E, r, g, e, b, n, i, s, - und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: 4.873.600,00 EUR
Aufwendungen: 5.083.400,00 EUR
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: 0,00 EUR
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: 24.100,00 EUR
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: -233.900,00 EUR
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: 4.417.000,00 EUR
Auszahlungen: 4.519.300,00 EUR
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: -202.500,00 EUR
Paragraph 3 <, b, r, /, >, D, e, c, k, u, n, g, s, f, ä, h, i, g, k, e, i, t,
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
● Personalaufwand nach Kontenklasse 5 innerhalb der Hoheitsverwaltung
● Kosten der Kontenklasse 4 innerhalb der Hoheitsverwaltung
Ebenso sind sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges gegenseitig deckungsfähig.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
300.000,00 EUR
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,
Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Die Bürgermeisterin
Gabriele Dörflinger