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des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul vom 20.12.2021, Zahl: 902/2021-01 mit der der die Verordnung für den Voranschlag für des Haushaltsjahres 2022 (Voranschlagsverordnung 2022) ausgeschrieben wird.

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)         Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:                                                                                                  4.034.900,00 EUR
Aufwendungen:        4.127.500,00 EUR

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:                                                         6.000,00 EUR

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:                                                        14.700,00 EUR

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:                                         -101.300,00 EUR

(2)         Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:                                                                                        4.318.800,00 EUR
Auszahlungen:              4.212.800,00 EUR

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:                     106.000,00 EUR

Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

      Personalaufwand nach Kontenklasse 5 innerhalb der Hochheitsverwaltung

      Kosten der Kontenklasse 4 innerhalb der Hochheitsverwaltung

Ebenso sind sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges gegenseitig deckungsfähig.


Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

300.000,00 EUR

Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Die Bürgermeisterin

LAbg. Gabriele Dörflinger