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des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul vom 20.12.2021, Zahl: 902/2021-01 mit der der die Verordnung für den Voranschlag für des Haushaltsjahres 2022 (Voranschlagsverordnung 2022) ausgeschrieben wird.
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: 4.034.900,00 EUR
Aufwendungen: 4.127.500,00 EUR
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: 6.000,00 EUR
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: 14.700,00 EUR
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: -101.300,00 EUR
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: 4.318.800,00 EUR
Auszahlungen: 4.212.800,00 EUR
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: 106.000,00 EUR
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
Personalaufwand nach Kontenklasse 5 innerhalb der Hochheitsverwaltung
Kosten der Kontenklasse 4 innerhalb der Hochheitsverwaltung
Ebenso sind sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges gegenseitig deckungsfähig.
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
300.000,00 EUR
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Die Bürgermeisterin
LAbg. Gabriele Dörflinger