römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 21.12.2020, Zahl: 852-0/2020-01 mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll und die Abfallbewirtschaftung für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Klein St. Paul ausgeschrieben werden (Abfuhrordnung 2021)
Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Gegenstand
Die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen:
(1) Abfallvermeidung
(2) Vorbereitung zur Wiederverwendung
(3) Recycling
(4) sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung
(5) Beseitigung
Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um öffentliche Interessen nicht zu beeinträchtigen. Als Abfälle im Sinne der Verordnung gelten nicht gefährliche Siedlungsabfälle wie der Hausmüll und der Sperrmüll.
(2) Als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie
a) in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,
b) durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und
c) die Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
(3) Als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen
Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
Paragraph 3,
Abholbereich
(1) Die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll haben im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
(2) Der/die Bürgermeister/in hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekannt zu geben.
(3) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, den Sperrmüll zu festgelegten Terminen, die vorab telefonisch mit dem Amt festzulegen sind, zu einem zentralen Sammelplatz zu verbringen (ASZ – Abfallsammelzentrum Klein St. Paul, Gewerbestraße 2, 9373 Klein St. Paul). Die Sortierung vor Ort ist selbstständig unter Anweisung eines/r Mitarbeiters/in der Marktgemeinde Klein St. Paul vorzunehmen.
Paragraph 4,
Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im Sonderbereich
(1) Ausgenommen vom Abholbereich sind nur jene Liegenschaften, von denen aufgrund ihrer Lage und Art ihrer Verkehrserschließung der Hausmüll von der öffentlichen Abfallabfuhr nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann. Die im Sonderbereich gelegenen Liegenschaften sind in der beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tabelle aufgelistet. Die Sammelplätze dieser Sonderbereiche finden sich an folgenden Standorten:
Sonderbereich Sammelplätze:
a) Klein St. Paul, Fladnitzgraben, bei Hofstelle Fladnitzweg 19
b) Klein St. Paul, Lachitz, Abzweigung Sittenbergstraße/Westsiedlung
c) Klein St. Paul, Filfing, Prailingerstraße Abzweigung Korrer
d) Wieting, Drattrumstraße, Abzweigung Radweg R7a
e) Wieting, Unterwietingberg, Hechtlkurve
f) Wieting, Müllergraben, Abzweigung Müllergraben/Oberwietingberg
g) Wieting, Mösel, bei Objekt Mösel 1 (alter Bahnhof)
(2) Die Eigentümer von im Sonderbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, den Hausmüll mittels von der Gemeinde eigens dafür ausgegebenen Abfallsammelsäcken spätestens am Morgen des Abfuhrtages zu den hierfür vorgesehenen Sammelplätzen zu verbringen.
(3) Die Eigentümer von im Sonderbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, den Sperrmüll nach den in § 3 Abs. 3 festgelegten Kriterien zu entsorgen.
Paragraph 5,
Abfuhr im Abholbereich
(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, abführen zu lassen.
(2) Der Wechsel des Eigentümers an einem Grundstück nach § 5 Abs. 1 ist vom bisherigen Eigentümer, wenn dieser es unterlässt, vom neuen Eigentümer binnen zwei Wochen der Marktgemeinde Klein St. Paul schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei Bauwerken auf fremden Grund trifft die im § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Verpflichtung die Eigentümer der Bauwerke.
(4) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die zu verwendenden Abfallbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße bzw. der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes am Morgen des Abfuhrtages ab 06:00 Uhr bereitzustellen und selbst zum Aufstellungsort zurückzubringen.
(5) Die Bereitstellung der Behälter hat so zu erfolgen, dass weder Personen, Tiere noch Sachgüter gefährdet, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und die Sammlung möglichst rasch und leicht, sowie ohne unzumutbare Belästigung der Hausbewohner, der Nachbarschaft und des Bedienungspersonals durchgeführt werden kann.
Paragraph 6,
Abfallsammelbehälter
(1) Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festgelegt, wobei die Mindestanzahl von einem Müllbehälter (§ 22 Abs. 2 K-AWO) nicht unterschritten werden darf. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Abfallsammelbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24 K-AWO) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
(2) Als Abfallsammelbehälter für den Abholbereich sind aufzustellen:
a) Abfallsammelbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter oder
b) Abfallsammelbehälter mit einem Fassungsvermögen von 240 Liter oder
c) Abfallsammelbehälter mit einem Fassungsvermögen 1100 Liter.
(3) Als Sammelbehälter für den Sonderbereich sind Abfallsammelsäcke versehen mit dem Aufdruck „FFC – Restmüll“ mit einem Fassungsvermögen von jeweils 60 Liter anzubringen bzw. aufzustellen.
(4) Für den Pflichtbereich können Abfallsammelsäcke von jeweils 60 Liter mit dem Aufdruck „FFC – Restmüll“ bei zeitlich beschränktem außerordentlichen Abfallanfall auf dem Gemeindeamt angekauft werden.
(5) Der ortsübliche Anfall an Abfall einer im Haushalt meldebehördlich registrierten Person wird mit mindestens 30 (dreißig) Liter pro Monat festgelegt.
(6) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, gegen Kostenersatz über die Marktgemeinde Klein St. Paul zu beziehende Abfallsammelbehälter anzubringen. Bei der Neuanschaffung oder bei Ersatz von Abfallbehälter dürfen ausschließlich ÖNORM-konforme Sammelbehälter aufgestellt werden.
(7) Für den Sonderbereich gelten auch Abfallsammelsäcke (60 Liter) als Abfallsammelbehälter, wobei die erforderliche Anzahl an Abfallsammelsäcken pro Jahr aufgrund der Richtlinien für die Mindestabfuhrintervalle bei einer bestimmten Haushaltsgröße wie folgt festgelegt wird:
a) Hauptwohnsitz:
● 1 – 2 Pers. – 13 Stk./Jahr
● 3 – 4 Pers. – 26 Stk./Jahr
● Je weitere Person – 6 Stk./Jahr
b) Ferienhäuser (mit und ohne Zweitwohnsitz)
● 6 Stk./Jahr
(8) Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten hat.
Paragraph 7,
Verwendung und Reinigung der Abfallsammelbehälter
(1) In die Abfallsammelbehälter darf nur jener Abfall eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestimmt sind, wobei dies von einem von der Gemeinde bestimmten Organ überprüft werden kann. Das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehenen Abfall- oder Altstoffsammelbehälter sowie das Einbringen heißer Abfälle in die Abfallsammelbehälter ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 2 lit. a der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020.
(2) Die Abfallsammelbehälter dürfen nur insoweit befüllt werden, dass der Deckel stets geschlossen werden kann. Ein Einschlämmen des Abfalls ist verboten.
(3) Die Abfallsammelbehälter sind durch die Liegenschaftseigentümer in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und der Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
§ 8
Abfuhrtermine für Hausmüll
(1) Die Abfuhr des Hausmülls erfolgt vierwöchentlich.
(2) Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so wird die Abfallabfuhr auf dem nachfolgenden Wochentag vorgenommen.
(3) Die Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter richtet sich nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Mindestanfall von Abfällen. Als Grundlage für die Festlegung der Abfuhrintervalle für den Abfuhrbereich bei einer bestimmten Haushaltsgröße gelten folgende Richtlinien:
● 120 Liter bis 4 Personen/Haushalt, vierwöchig
● 240 Liter ab 4 Personen/Haushalt, vierwöchig
● 1100 Liter für Wohnhäuser mit vier oder mehr Haushalten, vierwöchig
(4) Die Entsorgung von Haushaltsmüll von Gewerbebetrieben hat nach tatsächlichem Aufkommen eigenständig durch das jeweilige Unternehmen zu erfolgen.
Paragraph 9,
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
(1) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr), sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach §§ 55 ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, ausgeschrieben.
(2) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
(3) Die Abfallgebühr setzt sich aus der Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr zusammen. Die Bereitstellungsgebühr wird nach der Höhe der Fixkosten des Abfallabfuhrhaushaltes, maximal mit 50 %, festgelegt und auf die Gesamtzahl der im Abfuhrbereich aufgestellten Abfallsammelbehälter entsprechend dem Volumen aufgeteilt.
Paragraph 10,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2021 in Kraft.
Die Bürgermeisterin
LAbg. Gabriele Dörflinger