römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 17.12.2024, Zahl: 817-9/2024-01, mit der Friedhofgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofgebührenverordnung 2025)

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand

Für die Grabherstellung, die Grabbenützung, die Benützung der Aufbahrungshalle sowie für Fremdleistungen werden Gebühren eingehoben.

Paragraph 2,

Abgabenpflichtige

Zur Entrichtung der Hallen- und Grabgebühren, der Gebühr für das Öffnen und Schließen von Grabstätten sowie für die Benützung der Kühlbox ist der jeweilige Auftraggeber im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung der Marktgemeinde Klein St. Paul verpflichtet.

Paragraph 3,

Höhe der Gebühren

(1) Grabgebühren:

a) Doppel- bzw. Familiengrab jährlich                   35,00 EUR

b) Einzelgrab jährlich        20,00 EUR

c) Urnengrab jährlich        20,00 EUR

(2) Hallengebühr für 1 Aufbahrung      150,00 EUR

(3) Kühlbox pro Tag:

a)    für GemeindebürgerInnen                    35,00 EUR

b)    für nicht GemeindebürgerInnen                   50,00 EUR

Die Grabherstellungsarbeiten werden durch ein autorisiertes Unternehmen, welches von der Marktgemeinde Klein St. Paul bestimmt wird, durchgeführt und vom Unternehmen in Rechnung gestellt. Die Preise für das Öffnen und Schließen von Grabstätten sind bei dieser Firma zu erfragen.

Paragraph 4,

Fälligkeit

Für die im Paragraph 3, angeführten Gebühren tritt die Fälligkeit nach Erbringung der Leistung ein. Für die im Paragraph 3, Ziffer eins, (Grabgebühren) festgesetzten Gebühren sind bei Beerdigung für die gesamte Grabstätte auf zehn Jahre (Ruhefrist) im Vorhinein zu entrichten. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist sind die Gebühren wiederkehrend auf drei Jahre zu entrichten.

Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft.

(2)  Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2023, Zahl: 817-9/2023-01, außer Kraft.

Die Bürgermeisterin

ÖkR.in Gabriele Dörflinger