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des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 18.12.2023, Zahl: 817-9/2023-01, mit der Friedhofgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofgebührenverordnung 2024)

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand

Für die Grabherstellung, die Grabbenützung, die Benützung der Aufbahrungshalle sowie für Fremdleistungen werden Gebühren eingehoben.

Paragraph 2,

Abgabenpflichtige

Zur Entrichtung der Hallen- und Grabgebühren, der Gebühr für das Öffnen und Schließen von Grabstätten sowie für die Benützung der Kühlbox ist der jeweilige Auftraggeber im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung der Marktgemeinde Klein St. Paul verpflichtet.

Paragraph 3,

Höhe der Gebühren

(1) Grabgebühren:

a) Doppel- bzw. Familiengrab jährlich                   32,00 EUR

b) Einzelgrab jährlich        20,00 EUR

c) Urnengrab jährlich        20,00 EUR

(2) Hallengebühr für 1 Aufbahrung      150,00 EUR

(3) Kühlbox pro Tag:

a)    für GemeindebürgerInnen                    35,00 EUR

b)    für nicht GemeindebürgerInnen                   48,00 EUR

Die Grabherstellungsarbeiten werden durch ein autorisiertes Unternehmen, welches von der Marktgemeinde Klein St. Paul bestimmt wird, durchgeführt und vom Unternehmen in Rechnung gestellt. Die Preise für das Öffnen und Schließen von Grabstätten sind bei dieser Firma zu erfragen.

Paragraph 4,

Fälligkeit

Für die im Paragraph 3, angeführten Gebühren tritt die Fälligkeit nach Erbringung der Leistung ein. Für die im Paragraph 3, Ziffer eins, (Grabgebühren) festgesetzten Gebühren sind bei Beerdigung für die gesamte Grabstätte auf zehn Jahre (Ruhefrist) im Vorhinein zu entrichten. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist sind die Gebühren wiederkehrend auf drei Jahre zu entrichten.


Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft.

(2)  Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 20.12.2022, Zahl: 817-9/2022-01, außer Kraft.

Die Bürgermeisterin

Gabriele Dörflinger