römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 20.12.2022, Zahl: 817-9/2022-01, mit der Friedhofgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofgebührenverordnung 2023)

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand

Für die Grabherstellung, die Grabbenützung, die Benützung der Aufbahrungshalle sowie für Fremdleistungen werden Gebühren eingehoben.

Paragraph 2,

Abgabenpflichtige

Zur Entrichtung der Hallen- und Grabgebühren, der Gebühr für das Öffnen und Schließen von Grabstätten, für die Benützung der Kühlbox sowie für das gesonderte Glockenläuten ist der jeweilige Auftraggeber im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung der Marktgemeinde Klein St. Paul verpflichtet.

Paragraph 3,

Höhe der Gebühren

(1) Grabgebühren:

a) Doppel- bzw. Familiengrab jährlich                   30,00 EUR

b) Einzelgrab jährlich        19,00 EUR

c) Urnengrab jährlich        19,00 EUR

(2) Gebühr für das Öffnen und Schließen:

a) Grab                                              428,00 EUR

b) Urne          86,00 EUR

(3) Hallengebühr für 1 Aufbahrung       86,00 EUR

(4) Kühlbox pro Tag:

a)    Für Gemeindebürger Innen                                        33,00 EUR

b)    Für nicht GemeindebürgerInnen                   45,00 EUR

Paragraph 4,

Fälligkeit

Für die im Paragraph 3, angeführten Gebühren tritt die Fälligkeit nach Erbringung der Leistung ein. Für die im Paragraph 3, Ziffer eins, (Grabgebühren) festgesetzten Gebühren sind bei Beerdigung für die gesamte Grabstätte auf zehn Jahre (Ruhefrist) im Vorhinein zu entrichten. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist sind die Gebühren wiederkehrend auf drei Jahre zu entrichten.


Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft.

(2)  Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 20.12.2021, Zahl: 817-9/2021-01, außer Kraft.

Die Bürgermeisterin

LAbg. Gabriele Dörflinger