römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 20.12.2021, Zahl: 817-9/2021-01, mit der Friedhofgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofgebührenverordnung 2022)
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, wird verordnet:
Paragraph eins
Gegenstand
Für die Grabherstellung, die Grabbenützung, die Benützung der Aufbahrungshalle sowie für Fremdleistungen werden Gebühren eingehoben.
Paragraph 2
Abgabenpflichtige
Zur Entrichtung der Hallen- und Grabgebühren, der Gebühr für das Öffnen und Schließen von Grabstätten, für die Benützung der Kühlbox sowie für das gesonderte Glockenläuten ist der jeweilige Auftraggeber im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung der Marktgemeinde Klein St. Paul verpflichtet.
Paragraph 3
Höhe der Gebühren
(1) Grabgebühren:
a) Doppel- bzw. Familiengrab jährlich 27,00 EUR
b) Einzelgrab jährlich 17,00 EUR
c) Urnengrab jährlich 17,00 EUR
(2) Gebühr für das Öffnen und Schließen:
a) Grab 387,00 EUR
b) Urne 78,00 EUR
(3) Hallengebühr für 1 Aufbahrung 78,00 EUR
(4) Kühlbox pro Tag:
a) Für Gemeindebürger Innen 30,00 EUR
b) Für nicht GemeindebürgerInnen 41,00 EUR
Paragraph 4
Fälligkeit
Für die im Paragraph 3, angeführten Gebühren tritt die Fälligkeit nach Erbringung der Leistung ein. Für die im Paragraph 3, Ziffer eins, (Grabgebühren) festgesetzten Gebühren sind bei Beerdigung für die gesamte Grabstätte auf zehn Jahre (Ruhefrist) im Vorhinein zu entrichten. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist sind die Gebühren wiederkehrend auf drei Jahre zu entrichten.
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Paragraph 5
Inkrafttreten
Die Bürgermeisterin
LAbg. Gabriele Dörflinger