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des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 21.12.2020, Zahl: 817-9/2020-01, mit der Friedhofgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofgebührenverordnung 2021)
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Gegenstand
Für die Grabherstellung, die Grabbenützung, die Benützung der Aufbahrungshalle sowie für Fremdleistungen werden Gebühren eingehoben.
Paragraph 2,
Abgabenpflichtige
Zur Entrichtung der Hallen- und Grabgebühren, der Gebühr für das Öffnen und Schließen von Grabstätten, für die Benützung der Kühlbox sowie für das gesonderte Glockenläuten ist der jeweilige Auftraggeber im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung der Marktgemeinde Klein St. Paul verpflichtet.
Paragraph 3,
Höhe der Gebühren
(1) Grabgebühren:
a) Doppel- bzw. Familiengrab jährlich 26,00 EUR
b) Einzelgrab jährlich 16,00 EUR
c) Urnengrab jährlich 16,00 EUR
(2) Gebühr für das Öffnen und Schließen:
a) Grab 386,00 EUR
b) Urne 77,00 EUR
(3) Hallengebühr für 1 Aufbahrung 77,00 EUR
(4) Kühlbox pro Tag:
a) Für Gemeindebürger Innen 29,00 EUR
b) Für nicht GemeindebürgerInnen 40,00 EUR
Paragraph 4,
Fälligkeit
Für die im Paragraph 3, angeführten Gebühren tritt die Fälligkeit nach Erbringung der Leistung ein. Für die im Paragraph 3, Ziffer eins, (Grabgebühren) festgesetzten Gebühren sind bei Beerdigung für die gesamte Grabstätte auf zehn Jahre (Ruhefrist) im Vorhinein zu entrichten. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist sind die Gebühren wiederkehrend auf drei Jahre zu entrichten.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2021 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2019, Zahl: 817-9/2019-01, außer Kraft.
Die Bürgermeisterin
LAbg. Gabriele Dörflinger