römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 21.12.2020, Zahl: 817-9/2020-01, mit der Friedhofgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofgebührenverordnung 2021)

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand

Für die Grabherstellung, die Grabbenützung, die Benützung der Aufbahrungshalle sowie für Fremdleistungen werden Gebühren eingehoben.

Paragraph 2,

Abgabenpflichtige

Zur Entrichtung der Hallen- und Grabgebühren, der Gebühr für das Öffnen und Schließen von Grabstätten, für die Benützung der Kühlbox sowie für das gesonderte Glockenläuten ist der jeweilige Auftraggeber im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung der Marktgemeinde Klein St. Paul verpflichtet.

Paragraph 3,

Höhe der Gebühren

(1) Grabgebühren:

a) Doppel- bzw. Familiengrab jährlich                  26,00 EUR

b) Einzelgrab jährlich       16,00 EUR

c) Urnengrab jährlich       16,00 EUR

(2) Gebühr für das Öffnen und Schließen:

a) Grab                                              386,00 EUR

b) Urne         77,00 EUR

(3) Hallengebühr für 1 Aufbahrung      77,00 EUR

(4) Kühlbox pro Tag:

a)    Für Gemeindebürger Innen                                       29,00 EUR

b)    Für nicht GemeindebürgerInnen                40,00 EUR

Paragraph 4,

Fälligkeit

Für die im Paragraph 3, angeführten Gebühren tritt die Fälligkeit nach Erbringung der Leistung ein. Für die im Paragraph 3, Ziffer eins, (Grabgebühren) festgesetzten Gebühren sind bei Beerdigung für die gesamte Grabstätte auf zehn Jahre (Ruhefrist) im Vorhinein zu entrichten. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist sind die Gebühren wiederkehrend auf drei Jahre zu entrichten.


Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 01.01.2021 in Kraft.

(2)  Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2019, Zahl: 817-9/2019-01, außer Kraft.

Die Bürgermeisterin

LAbg. Gabriele Dörflinger