römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 22.12.2021, Zahl: 813-0/2021-01, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung 2022)

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, in Verbindung mit Paragraphen 55,, 56, 57, und 58 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand

(1)  Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)  Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit der Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung andererseits.

(3)  Die jährliche Bereitstellungsgebühr des Hausmülls ergibt sich aus der Anzahl der Personen, welche beim Bauwerk auf dem Grundstück des Eigentümers per 01.01. jeden Jahres gemeldet sind und der Vervielfachung mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt:

a)    pro Person und Jahr 15,50 EUR (inkl. MwSt.);

b)    pro Person und Jahr für Zweitwohnsitze und Unternehmen das 1,5-fache des Gebührensatzes des Pflichtbereiches gemäß Abs. 3a, 23,25 EUR (inkl. MwSt.);

c)    Der Gebührensatz beträgt je 1 Liter Biomüllbehälter 0,62 EUR (inkl. MwSt.);

d)    Für Altstoffe ergibt sich aus der Anzahl der Personen, die in einem Bauwerk auf dem Grundstück des Eigentümers per 01.01. jeden Jahres gemeldet sind und der Vervielfachung mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt pro Person und Jahr 8,00 EUR (inkl. MwSt.).

e)    Der Gebührensatz für Altstoffe von Nebenwohnsitzen beträgt pro Nebenwohnsitz 4,00 EUR (inkl. MwSt.).

(4)  Die Benützungsgebühr im Abholbereich (Pflichtbereich) ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetztem Gebührensatz je Müllsack (60 Liter) 2,00 EUR (inkl. MwSt.);

Auf Basis dieses festgelegten Richtsatzes ergeben sich daraus folgende Vervielfachungen für Benützungsgebühren Restmüll:

●      je 120 l Müllbehälter        4,00 EUR (inkl. MwSt.);

●      je 240 l Müllbehälter        8,00 EUR (inkl. MwSt.);

●      je 1.100 l Müllbehälter      36,70 EUR (inkl. MwSt.);

Die Basis zur Berechnung des Richtsatzes für Biomüll wird wie folgt festgelegt:

●      je 120 l Biomüllbehälter             4,60 EUR (inkl. MwSt.);

●      je 240 l Biomüllbehälter       9,20 EUR (inkl. MwSt.).

 

(5)  im Sonderbereich ist eine Jahresgebühr mit dem festgesetzten Gebührensatz auf Basis des in Abs. 4 genannten Richtwertes für einen Müllsack (60 Liter), welcher 13 Abfuhrtermine beinhaltet wie folgt festgelegt:

●      Wohnobjekte mit 1 bis 2 Pers. (13 Säcke)   26,00 EUR (inkl. MwSt.);

●      Wohnobjekte mit 3 bis 4 Pers. (26 Säcke)   52,00 EUR (inkl. MwSt.);

●      Jede weitere gemeldete Pers. (je 6 Säcke)   13,00 EUR (inkl. MwSt.).

(6)  für Zweitwohnsitze ist eine Jahresgebühr mit dem festgesetzten Gebührensatz auf Basis des in Abs. 4 genannten Richtwertes für einen Müllsack (60 Liter), welcher sechs Abfuhrtermine beinhaltet wie folgt festgelegt:     13,00 EUR (inkl. MwSt.).

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

(1)  Abgabenschuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren, Miteigentümer schulden die Abfallgebühren zur ungeteilten Hand.

(2)  Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 3,

Fälligkeit

Die Abfallgebühren für den Abhol- und Sonderbereich sind jährlich mittels Abgabenbescheid vorzuschreiben. Vierteljährlich, jeweils am 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12 sind Vorauszahlungen vorzuschreiben.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.

(2)  Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2020, Zahl: 813-0/2020-01, außer Kraft.

Die Bürgermeisterin

LAbg. Gabriele Dörflinger