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des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 17.12.2024, Zahl: 811-6/2024-01, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung 2025)

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand

(1)   Für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindekanalisationsanlage Klein St. Paul wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird geteilt als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2) Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Marktgemeinde Klein St. Paul mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.

Paragraph 2,

Abgabe

Die Kanalgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage der Marktgemeinde für die Sammlung, Ableitung, Behandlung und schadlose Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer und für die Möglichkeit der Nutzung der Kanalisationsanlage (Bereitstellungsgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) zusammen.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)  Für die Bereitstellung und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ist für jene Gebäude, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind, oder für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2)  Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Gebäude pro Bewertungseinheit
93,10 EUR (inkl. MwSt.) Die Bewertungseinheiten sind laut der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz zu ermitteln.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1)  Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich auch aus der Vervielfachung des tatsächlich bezogenen Wasserverbrauches in m³ mit dem Gebührensatz gemäß § 4 Abs. 2 dieser Verordnung.

(2)  Der Gebührensatz beträgt je m³  2,95 EUR (inkl. MwSt.)

(3)  Für einen von der Marktgemeinde Klein St. Paul zur Ermittlung der Wassermenge zur Verfügung gestellten Wasserzähler beträgt jährlich

a)    für Zähler bis 5 m³                    11,34 EUR (inkl. MwSt.)

b)    für Zähler bis 10 m³       22,08 EUR (inkl. MwSt.)

c)    für Zähler bis 20 m³       44,16 EUR (inkl. MwSt.)

(4)  Kann der Wasserverbrauch nicht mittels eines geeichten Wasserzählers ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2024).

(5)  Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, ist auf Antrag des Gebührenpflichtigen die verbrauchte Wassermenge, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht wurde, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die bei der Kanalgebührenberechnung abzuziehende Wassermenge ist mittels solcher Zähler nachzuweisen, die gemäß dem Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 203/2022, geeicht sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erfolgt kein Abzug bei der Kanalgebührenberechnung. Der Gebührenpflichtige ist demnach als Verwender eines eichpflichtigen Maßgerätes (Zähler) verpflichtet, den Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen, geeichten Zähler zu ersetzen.

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren nach Paragraph eins, sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung der Abgabe

Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Sie sind vierteljährlich, und zwar am 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. jeden Jahres, zu je einem Viertel festzusetzen, wobei in den ersten drei Festsetzungen je ein Viertel als Akontozahlung (grundsätzlich basierend auf der Vorjahresgebühr) vorgeschrieben wird und die Endabrechnung mit der letzten Festsetzung erfolgt.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft.

(2)  Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2023, Zahl: 811-6/2023-01, außer Kraft.

Die Bürgermeisterin

ÖkR.in Gabriele Dörflinger