römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Klein St. Paul, vom 17.12.2024, Zahl 810-4/2024-01, mit der Wassergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung 2025)
Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, in Verbindung mit Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2024,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Gegenstand
Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage Klein St. Paul wird eine Wassergebühr ausgeschrieben. Die Wassergebühr wird geteilt als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Bereitstellungsgebühr
(1) Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde. Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit 14,32 EUR (inkl. MwSt.).
Paragraph 3,
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Hat der Wasserzähler die Menge bezogenen Wassers nicht richtig gemessen, so ist der Ermittlung der Menge bezogenen Wassers der im gleichen Zeitraum des Vorjahres festgestellt Wasserverbrauch zugrunde zu legen.
(2) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2024).
(3) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich auch aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(4) Der Gebührensatz beträgt je m³ 2,04 EUR (inkl. MwSt.)
(5) Die Miete für einen von der Marktgemeinde Klein St. Paul zur Ermittlung der Wassermenge zur Verfügung gestellten Wasserzählers beträgt jährlich
a) für Zähler bis 5 m³ 11,34 EUR (inkl. MwSt.)
b) für Zähler bis 10 m³ 22,08 EUR (inkl. MwSt.)
c) für Zähler bis 20 m³ 44,16 EUR (inkl. MwSt.)
Paragraph 4,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer, ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 5,
Festsetzung der Abgabe
Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbeschied festzusetzen. Sie sind vierteljährlich, und zwar am 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. jeden Jahres, zu je einem Viertel festzusetzen, wobei in den ersten drei Festsetzungen je ein Viertel als Akontozahlung (grundsätzlich basierend auf der Vorjahresgebühr) vorgeschrieben wird und die Endabrechnung mit der letzten Festsetzung erfolgt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2023, Zahl: 810-4/2023-01, außer Kraft.
Die Bürgermeisterin
ÖkR.in Gabriele Dörflinger