VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 21. November 2024, Zl. 900-2/02/2024, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024). Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins, Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.
Paragraph 2, Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
Ergebnishaushalt (interne Vergütungen enthalten)
Erträge: € 4.901.200,00
Aufwendungen: € 5.404.600,00
Nettoergebnis (Saldo 0): € -503.400,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 43.900,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 4.600,00
Summe Haushaltsrücklagen: € 39.300,00
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von, Haushaltsrücklagen (SA00): € -464.100,00
Finanzierungshaushalt (interne Vergütungen enthalten)
Einzahlungen operative Gebarung: € 4.316.200,00
Auszahlungen operative Gebarung: € 4.829.500,00
Geldfluss aus der operativen Gebarung (SA1): € -513.300,00
Einzahlungen investive Gebarung: € 127.700,00
Auszahlungen investive Gebarung: € 139.700,00
Geldfluss aus der investiven Gebarung (SA2): € -12.000,00
Nettofinanzierungssaldo (SA3): € -525.300,00
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit: € 0,00
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit: € 187.100,00
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (SA4): € -187.100,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (SA5): € -712.400,00
Paragraph 3, Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
Sämtlicher Personalaufwand (Postenklasse 5) ist innerhalb der Hoheitsverwaltung und bei den Teilabschnitten mit Kostendeckungsprinzip (8170, 8200, 8500, 8510, 8520, 853., 8599) gegenseitig deckungsfähig. Sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges sind gegenseitig deckungsfähig. Alle Verwaltungsstellen, deren Ausgaben durch zweckgebundene Einnahmen zu decken sind (Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, Haushalte mit Kostendeckungsprinzip) können die veranschlagten Ausgaben im Ausmaß der Mehreinnahmen überschreiten.
Paragraph 4, Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 827.000,00
Paragraph 5, Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
Der Bürgermeister:
LAbg. Josef Ofner