VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 14. Dezember 2022, Zahl: 900-2/01/2023, mit welcher der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2023).
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2023.
Paragraph 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 3.893.300,00
Aufwendungen: € -4.110.300,00
Nettoergebnis (Saldo 0) € -217.000,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € -4.600,00
Summe Haushaltsrücklagen € -4.600,00
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (SA00): € -221.600,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen operative Gebarung: € 3.398.300,00
Auszahlungen operative Gebarung: € -3.523.000,00
Geldfluss aus der operativen Gebarung (SA1): € -124.700,00
Einzahlungen investive Gebarung: € 68.200,00
Auszahlungen investive Gebarung: € -12.100,00
Geldfluss aus der investiven Gebarung (SA2): € 56.100,00
Nettofinanzierungssaldo (SA3) € -68.600,00
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit: € 0,00
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit: € -193.700,00
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (SA4): € -193.700,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (SA5): € -262.300,00
Paragraph 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
Sämtlicher Personalaufwand (Postenklasse 5) ist innerhalb der Hoheitsverwaltung und bei den Teilabschnitten mit Kostendeckungsprinzip (8170, 8200, 8500, 8510, 8520, 853., 8599) gegenseitig deckungsfähig. Sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges sind gegenseitig deckungsfähig. Alle Verwaltungsstellen, deren Ausgaben durch zweckgebundene Einnahmen zu decken sind (Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, Haushalte mit Kostendeckungsprinzip) können die veranschlagten Ausgaben im Ausmaß der Mehreinnahmen überschreiten.
Paragraph 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 428.000,00
Paragraph 5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Der Bürgermeister:
BR Josef Ofner