920-5/2006/He
römisch fünf E R O R D N U N G
Hundeabgabenverordnung
GR-Beschl.v.20.12.2006
Hebenstreit
e-mail: gerhard.hebenstreit@ktn.gde.at
28.06.2007
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde HÜTTENBERG vom 20.12.2006
Zahl: 920-5/2005/He, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, FAG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr.: 156 aus 2004,, und Paragraphen eins und 2 des Hundeabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2001,, wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
Paragraph 2
Abgabengegenstand
Der Hundeabgabe unterliegt auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 156 aus 2004,) das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
Der Hundeabgabe unterliegt auf Grund des Hundeabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970, das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres.
Paragraph 3
Begriffbestimmung
Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgabe zu erfüllen. Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonales.
Paragraph 4
Schuldner
Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, daß ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatz 5, keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, besonders hinzuweisen.
Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, besonders hinzuweisen.
Paragraph 5
Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
Paragraph 6
Befreiungen
Von der Hundeabgabe ist das Halten von
Lawinensuchhunden
Hunden des Bergrettungsdienstes
Hunden in Tierasylen
befreit.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Paragraph 7
Abgabenbescheid
(1) Die Abgabe ist mit dem Entstehen der Abgabepflicht für die kommenden Jahre mit Bescheid festzusetzen.
(2) Bei Änderung des Ausmaßes der Abgabe, des Umfanges der Abgabe und bei Wegfall der Abgabepflicht ist ein neuer Bescheid zu erlassen.
Paragraph 8
Fälligkeit
Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar eines jeden Jahres fälllig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
Paragraph 9
Meldung
(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.
Paragraph 10
Hundemarken
(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (Paragraph 10, Absatz 3, des Hundeabgabengesetzes) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.
(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.
(3) Die Hundemarke wird mit dem Aufdruck
Gemeinde: HÜTTENBERG
Nummer: fortlaufende Nummer
Ausgabejahr: Jahreszahl
vorgesehen.
(4) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
(5) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.
(6) Die Bestimmungen des Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.
Paragraph 11
Wirksamkeitsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 25.03.2002 Zahl: 920-5/2002/He außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Rudolf SCHRATTER
Angeschlagen am: 21.12.2006
Abgenommen am: 04.01.2007