VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 21.12.2023, Zahl 852-1/01/2024, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung).

Gemäß Paragraphen 16, 17, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 17. November 1995, Zahl 813/1995/Sch (Abfuhrordnung), wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

(1)
Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)
Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

(3)
Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

Paragraph 2

Bereitstellungsgebühr

(1)
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr für den Hausmüll im Abhol- und Sonderbereich beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

                 je Wohneinheit/Betriebsstätte                                                   Euro          35,00

(2)
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr für den Sperrmüll und den Sondermüll beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

                 je Wohneinheit/Betriebsstätte                                                   Euro          25,00

Paragraph 3

Entsorgungsgebühr

(1)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr für den Hausmüll ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10% für:

a)     je 60 Liter zusätzlicher Müllsack (Zusatzsack) Euro     3,50

b)     je 120 Liter Müllbehälter Euro     7,00

c)     je 240 Liter Müllbehälter Euro     14,00

d)     je 1.100 Liter Müllbehälter Euro     64,00

(2)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr für den Müllsack (Zusatzsack) beträgt im Sonderbereich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

                 je 60 Liter Müllsack (Zusatzsack)                                           Euro            3,00

(3)
Eigentümer von bebauten Grundstücken, welche nicht ununterbrochen bewohnt sind (z.B. Zweitwohnsitze, Ferienhäuser, Ferienapartments etc.), müssen nach entsprechender Meldung an die Gemeinde für die Entsorgung des Hausmülls lediglich drei 60 Liter Müllsäcke pro Kalenderjahr beziehen. Die Höhe der Entsorgungsgebühr für den Müllsack beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

                 je 60 Liter Müllsack (Zusatzsack)                                           Euro            3,50

Paragraph 4

Abgabenschuldner

(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 5

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)
Die Festsetzung der Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich und den Sonderbereich hat – mit Ausnahme der Entsorgungsgebühr für den zusätzlichen Müllsack (Zusatzsack) – gemäß Paragraph 9, des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – K-AOG, LGBI. Nr. 42 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 43 aus 2017,, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.

(2)
Im Abholbereich sind vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November anteilige Zahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung zu leisten.

(3)
Im Sonderbereich und in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, ist jährlich am 15. Februar die Zahlung aufgrund der Abgabenfestsetzung zu leisten.

(4)
Der Betrag wird jeweils mittels Lastschriftanzeigen mitgeteilt.

(5)
Die Entsorgungsgebühr für den Zusatzsack ist mit Abholung des Müllsackes im Gemeindeamt der Marktgemeinde Hüttenberg fällig.

Paragraph 6

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2024 in Kraft.

(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg, vom 21. Dezember 2015, Zahl 852-1/2015/Nb., mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister

LAbg. Josef Ofner