VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 21.12.2023, Zahl 850-1/01/2024, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung).
Gemäß §§ 16, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, sowie gemäß §§ 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird verordnet:Gemäß Paragraphen 16, 17, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, sowie gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
(1)
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Hüttenberg wird von der Marktgemeinde Hüttenberg eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.
(2)
Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Marktgemeinde Hüttenberg eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
§ 2Paragraph 2
Gegenstand der Abgabe
(1)
Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2)
Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
(3)
Die Versorgungsbereiche für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Hüttenberg sind mit gesonderter Verordnung festgelegt.
§ 3Paragraph 3
Benützungsgebühr
(1)
Die Benützungsgebühr ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.
(2)
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
(3)
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % je Kubikmeter Euro 2,50.
§ 4Paragraph 4
Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % Euro 15,--.
§ 5Paragraph 5
Abgabenschuldner
(1)
Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Hüttenberg angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.
(2)
Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
§ 6Paragraph 6
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1)
Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2)
Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Oktober jeden Kalenderjahres).
(3)
Die gemäß § 7 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.Die gemäß Paragraph 7, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 7Paragraph 7
Teilzahlungen
(1)
Für die Wasserbezugsgebühr sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Februar, Mai und August; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt jeweils ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge, vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(3)
Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 110/2023).Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,).
§ 8Paragraph 8
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 21.12.2017, Zahl 8500/2017/2018/Nb, mit der die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister
LAbg. Josef Ofner