VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 30.07.2020, Zahl: 817-0/02/2020, mit der die Gebühren für die Gemeindefriedhöfe, die Gebühr für die gemeindeeigenen Aufbahrungshallen und die Gebühren für Leistungen im Bestattungsfall ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 30.07.2020,, Zahl: 817-0/01/2020 (Friedhofsordnung), wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten, Urnennischen, der Aufbahrungshallen und Leistungen im Bestattungsfall werden von der Marktgemeinde Hüttenberg Gebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
Paragraph 3
Höhe der Abgabe
a) ein Einzelgrab bis 1,50m € 15,00
b) ein Familiengrab bis 2,50m € 30,00
c) ein Familiengrab bis 3,20m € 44,00
d) ein Familiengrab bis 4,00m € 60,00
e) ein Familiengrab über 4,00m, je lfm zusätzlich € 15,00
f) eine Urnennische € 15,00
2) Die Gebühr für die Entsorgung der Blumengebinde u. Kränze beträgt einmalig € 50,00
3) Die Gebühr für die Aufbahrungshalle beträgt je Aufbahrung € 70,00
4) Die Gebühr für das Ausheben eines Grabes bei einer Urnenbestattung beträgt € 110,00
Paragraph 4
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten oder Urnennischen erwirbt, Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten bzw. Urnennischen beziehungsweise die Aufbahrungshalle zur Benützung beansprucht.
Paragraph 5
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
Der Bürgermeister
BR Josef Ofner