VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 30.07.2020, Zahl: 817-0/02/2020, mit der die Gebühren für die Gemeindefriedhöfe, die Gebühr für die gemeindeeigenen Aufbahrungshallen und die Gebühren für Leistungen im Bestattungsfall ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 30.07.2020,, Zahl: 817-0/01/2020 (Friedhofsordnung), wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten, Urnennischen, der Aufbahrungshallen und Leistungen im Bestattungsfall werden von der Marktgemeinde Hüttenberg Gebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)
Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten und Urnennischen sind pauschaliert nach der Größe der Grabstätte bzw. pro Urnennische zu entrichten.

(2)
Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Aufbahrungshalle sind je Aufbahrung zu entrichten.

(3)
Die Gebühr für die Leistungen im Bestattungsfall sind pauschaliert zu entrichten.

(4)
Die Verordnung gilt für die Gemeindefriedhöfe Hüttenberg, Lölling und St. Johann am Pressen, sowie für die Aufbahrungshallen Hüttenberg, Knappenberg und Lölling.

Paragraph 3

Höhe der Abgabe

(1)
Die Gebühr für die Grabstätte beträgt pro Kalenderjahr für

a)    ein Einzelgrab bis 1,50m €      15,00

b)    ein Familiengrab bis 2,50m €      30,00

c)    ein Familiengrab bis 3,20m €      44,00

d)    ein Familiengrab bis 4,00m €      60,00

e)    ein Familiengrab über 4,00m, je lfm zusätzlich €      15,00

f)    eine Urnennische €      15,00

2)    Die Gebühr für die Entsorgung der Blumengebinde u. Kränze beträgt einmalig €      50,00

3)    Die Gebühr für die Aufbahrungshalle beträgt je Aufbahrung  €      70,00

4)    Die Gebühr für das Ausheben eines Grabes bei einer Urnenbestattung beträgt €      110,00

Paragraph 4

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten oder Urnennischen erwirbt, Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten bzw. Urnennischen beziehungsweise die Aufbahrungshalle zur Benützung beansprucht.

Paragraph 5

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1)
Für die im Paragraph 3, angeführten einmaligen Gebühren tritt die Fälligkeit nach Erbringung der Leistung ein.

(2)
Die im Paragraph 3, Absatz eins, (Grabstättengebühren) festgesetzten Gebühren sind bei Bestattung für die gesamte Grabstätte auf zehn Jahre (Ruhefrist) im Vorhinein zu entrichten. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist sind die Gebühren wiederkehrend jährlich zu entrichten.

(3)
Die jährlichen Gebühren sind im 1. Quartal jeden Jahres festzusetzen und nach Ablauf eines Monats fällig.

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

Der Bürgermeister

BR Josef Ofner