VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 30.07.2020, Zahl: 817-0/01/2020, mit der eine Friedhofs- und Urnenstättenordnung erlassen wird
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Hütteberg vom 30.07.2020 wird gemäß § 26 Abs 1 Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, LGBl 61/1971 zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2019 verordnet:Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Hütteberg vom 30.07.2020 wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, Landesgesetzblatt 61 aus 1971, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2019, verordnet:
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich und Verwaltung
(1)
Die Friedhofsordnung gilt für die 3 im Eigentum der Marktgemeinde Hüttenberg befindlichen Gemeindefriedhöfe. Dazu zählen der Gemeindefriedhof Hüttenberg (Grundstück Nr. 251, KG 74111 Hüttenberg), der Gemeindefriedhof Lölling (Grundstücke Nr. .140 u. 165/2, beide KG 74119 Lölling) und der Gemeindefriedhof St. Johann am Pressen (Grundstück Nr. 1014/2, KG 74125 St. Johann/Pressen).
(2)
Der Marktgemeinde Hüttenberg obliegt als Eigentümer die Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere
a)
die Anlegung und Führung des Übersichtsplanes sowie des Bestattungsbuches;
b)
die Sorge für die Instandhaltung, Sauberkeit und Ordnung der allgemeinen Friedhofsanlagen, für die Erhaltung der einzelnen Grabstätten durch die Angehörigen und für die Einhaltung der Friedhofsordnung und der sonstigen Vorschriften, die den Friedhof betreffen.
(3)
Auf den Friedhofsarealen befinden sich Wasserentnahmestellen und ausreichend Müllbehälter für Friedhofsabfälle. Am Friedhof Hüttenberg ist eine WC-Anlage vorhanden.
(4)
Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.
§ 2Paragraph 2
Ausstattung der Aufbahrungshallen
(1)
Für die Aufbahrung der Leichen stehen im Gemeindegebiet drei Aufbahrungshallen zur Verfügung. Diese befinden sich in Hüttenberg (Grundstück Nr. .240, KG 74111 Hüttenberg), Knappenberg (Grundstück Nr. .303, KG 74116 Knappenberg) und Lölling (Grundstück Nr. 144/4, KG 74119 Lölling).
(2)
Die Aufbahrungshallen umfassen jeweils einen Aufbahrungsraum für einen Sarg.
§ 3Paragraph 3
Einteilung der Grabstätten
(1)
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a)
Einzelgräber (Reihengräber)
(2)
Urnen dürfen in allen Grabstätten beigesetzt werden. Die Errichtung eines Urnendenkmals auf einem Einzel- oder Familiengrab ist nach Absprach mit der Friedhofsverwaltung möglich.
§ 4Paragraph 4
Art und Beschaffenheit der Gräber
(1)
Einzelgräber (Reihengräber) sind Grabstätten, in denen innerhalb der Ruhezeit nur eine Leiche beerdigt werden kann. Einzelgräber weisen eine Breite von bis zu 1,50 Metern auf.
(2)
Familiengräber sind Grabstätten, in denen innerhalb der Ruhezeit der Erwerber und seine Angehörigen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes beerdigt werden können. Familiengräber weisen eine Breite von über 1,50 Metern auf.
(3)
Urnen können oberirdisch oder unterirdisch beigesetzt werden. Oberirdisch beigesetzte Urnen müssen eine ausreichende Sicherheit gegen Zugriffe Unbefugter bieten.
(4)
Die Erdbeisetzung von Urnen in Gräbern hat in einer Mindesttiefe von 0,5 m zu erfolgen. Innerhalb der Ruhezeit können pro Grabstätte bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(5)
Die Ruhezeit richtet sich nach § 5 Abs. 1, das Nutzungsrecht nach § 6 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.Die Ruhezeit richtet sich nach Paragraph 5, Absatz eins,, das Nutzungsrecht nach Paragraph 6, Absatz 4, dieser Friedhofsordnung.
§ 5Paragraph 5
Turnus für Wiederbelegung der Gräber
Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt zehn Jahre.
§ 6Paragraph 6
Nutzungsrecht
(1)
An sämtlichen Grabstätten wird durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes weder ein Eigentums- noch ein Mietrecht, sondern lediglich ein Benützungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet.
(2)
Nutzungsrechte werden auf Antrag nach Bezahlung der in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren verliehen, übertragen und erneuert. Sie sind unteilbar und können jeweils nur von einer Person ausgeübt werden.
(3)
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4)
Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhezeit verliehen und kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten und nach Entrichtung der Nachlöseentgelte auf jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Erneuerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(5)
Die Nutzungsrechte enden durch:
b)
Unterlassung der Nachlöse
d)
Behördlich genehmigte oder verfügte Auflassung bzw. Schließung des Friedhofes.
(6)
Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.
(7)
Die Markgemeinde Hüttenberg hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
(8)
Nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes können Leichenreste und Aschereste (Urnen), sofern sie der bisher Benützungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen oder beerdigen lässt oder innerhalb dieser Frist kein Rechtsnachfolger ermittelt werden kann, von der Marktgemeinde Hüttenberg in einem Gemeinschaftsgrab beerdigt oder beigesetzt werden.
(9)
Die Marktgemeinde Hüttenberg verpflichtet sich, bei Stilllegung oder Auflassung der Bestattungsanlage darauf Bedacht zu nehmen, dass Leichen- und Aschenreste an Ort und Stelle zerfallen können und somit keine Beisetzung der Leichen- und Aschenreste in einer anderen Bestattungsanlage notwendig wird. Im Falle des Erlöschens des Rechtes zur Verwendung der Bestattungsanlage verpflichtet sich die Friedhofsverwaltung dazu, Leichen- und Aschenreste in einer anderen Bestattungsanlage beizusetzen. Bei der Wahl der Bestattungsanlage ist auf die Interessen der Angehörigen Bedacht zu nehmen.
§ 7Paragraph 7
Pflichten der Angehörigen
(1)
Die Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung veranlasst werden. Bei Gefahr in Verzug kann die Verwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen, z.B. Umlegen von Grabmalen, treffen.
(2)
Beim Enden des Nutzungsrechtes sind die oberirdischen Teile der Grabstätte mit sämtlichem Zubehör zu entfernen. Werden die genannten Grabstättenteile samt Zubehör nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so hat die Verwaltung den Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Entfernung schriftlich aufzufordern. Werden die genannten Grabstättenteile innerhalb der zur Nachholung gesetzten Frist nicht entfernt, fallen diese entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsinhabers und werden von diesem auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgetragen.
(3)
Die von den Grabstätten anfallenden Abfälle sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und zur vorgesehenen Ablagerungsstätte zu schaffen.
(4)
Wer einzelne Gräber oder allgemeine Friedhofsanlagen verunreinigt oder Unrat und Abfälle nicht auf die vorgesehene Ablagerungsstätte bringt, hat ein entsprechendes Reinigungsentgelt zu entrichten.
§ 8Paragraph 8
Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde
(1)
Auf dem Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Pietät, der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist.
(2)
Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3)
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a)
Die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen gewerbliche Fahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle - zu befahren;
b)
Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen, Kerzen sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
c)
Druckschriften zu verteilen;
d)
Sammlungen (jeder Art) durchzuführen;
e)
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen - soweit sie nicht als Wege dienen - sowie Grabstätten zu betreten;
f)
Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenz- und Therapiebegleithunde);
g)
zu rauchen, zu lärmen, zu spielen sowie der Betrieb von Rundfunkgeräten udgl.
(4)
Die Verwaltung kann von den Bestimmungen des Abs. 3 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.Die Verwaltung kann von den Bestimmungen des Absatz 3, Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 9Paragraph 9
Gestaltung der Gräber
(1)
Der Friedhof ist als dem Andenken der Toten gewidmete Stätte entsprechend zu pflegen und zu schmücken.
(2)
Alle Grabstätten müssen von den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Monaten nach der Belegung hergerichtet und bis zum Ende des Nutzungsrechtes gepflegt werden.
(3)
Im Friedhof dürfen die Grabzeichen nicht höher als 1,50m sein und nicht über die festgelegte Breite der Grabstätte hinausragen.
(4)
Einfriedungen und Einfassungen bei Gräbern dürfen nicht höher als 0,30m sein und nicht über die festgelegte Breite und Tiefe der Grabstätte hinausragen.
(5)
Für Grabzeichen können folgende Materialien verwendet werden: Naturstein, Holz, Eisen und Bronze. Geschmiedete Grabzeichen müssen mit einem dauerhaften Rostschutz versehen sein.
(6)
Die Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des betreffenden Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(7)
Die Grabbeete dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die allgemeinen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Verwendung von Sträuchern oder Zierbäumen ist darauf zu achten, dass diese über die Grabstätte nicht hinausragen und eine Höhe von 1,50 Metern nicht überschreiten.
(8)
Wird trotz vorheriger Androhung das Grab vom Nutzungsberechtigten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder erhalten, so ist § 7 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Wird trotz vorheriger Androhung das Grab vom Nutzungsberechtigten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder erhalten, so ist Paragraph 7, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 10Paragraph 10
Benützungsgebühren
Die Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshallen und der sonstigen Friedhofseinrichtungen sind in einer eigenen Friedhofsgebührenordnung geregelt.
§ 11Paragraph 11
Haftung
(1)
Die Friedhofsbesucher haften für sämtliche Schäden, die am Friedhofsgelände aus ihrem Verschulden entstehen nach den einschlägigen Bestimmungen des ABGB über Schadenersatz. Die Nutzungsberechtigten haften auch für solche Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel der Grabstätten, auf die sich ihr Nutzungsrecht bezieht, verursacht werden. Sie haben den Friedhofsinhaber für alle Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
(2)
Der Friedhofsinhaber haftet nur für jene Schäden, die auf dem Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten seiner Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an den Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigungen durch Dritte sowie Diebstahl entstehen, wird von ihm nicht übernommen.
§ 12Paragraph 12
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)
Nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung können Gebrauchs- und Nutzungsrechte, die in dieser Friedhofsordnung nicht vorgesehen sind, nicht mehr erworben werden.
(2)
Alle Berechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben wurden, bleiben aufrecht, soweit ihr Bestand von den Berechtigten eindeutig nachgewiesen werden kann.
(3)
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Friedhofsinhaber und den Benützern des Friedhofes sind privatrechtlicher Natur.
(4)
Diese Friedhofsordnung ist an einer allen Friedhofsbenützern leicht zugänglichen Stelle im Friedhof anzuschlagen und bildet die Grundlage für die Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten.
§ 13Paragraph 13
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 20.12.2006, Zl. 817-0/2006/He, mit welcher eine Friedhofsordnung erlassen wurde, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
BR Josef Ofner