8502-0/2005/He
V E R O R D N U N Grömisch fünf E R O R D N U N G
Wasserbezugsgebührenverordnung -
LÖLLING - SONNSEITE ILÖLLING - SONNSEITE römisch eins
GR-Beschl.v. 20.12.2006
Hebenstreit
e-mail: gerhard.hebenstreit@ktn.gde.at
23.05.2007
V E R O R D N U N Grömisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg, vom 20.Dezember 2006, Zahl 8502-0/2005/He, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß §§ 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2001 wird verordnet:des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg, vom 20.Dezember 2006, Zahl 8502-0/2005/He, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage LÖLLING - SONNSEITE I wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage LÖLLING - SONNSEITE römisch eins wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
§ 2Paragraph 2
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Für die Benützung der gemeindlichen Wasserzähler werden Wasserzählergebühren eingehoben.
§ 3Paragraph 3
Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit Euro 0,00
§ 4Paragraph 4
Benützungsgebühr
Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
Der Gebührensatz beträgt Euro 0,64 .
Die Wasserzählergebühr beträgt jährlich Euro 6,40
§ 5Paragraph 5
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.
Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
§ 6Paragraph 6
Festsetzung der Abgabe
Die jährliche Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr ist vierteljährliche jeweils zum 01.März, 01. Juni, 01.September und 01.November jeden Jahres festzusetzen.
Die jeweils zum 31. März, 30. Juni und 30. September fällige Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr ermittelt sich jeweils aus einem Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge, bzw. einem Viertel der Wasserzählerjahresgebühr, vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz. Die zum 30. November fällige Gebühr wird aufgrund des tatsächlichen und mit Wasserzählern ermittelten Wasserverbrauches unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Teilzahlung zur Vorschreibung gebracht.
§ 7Paragraph 7
Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 01.Jänner 2007 in Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 06.10.1982, in der geltenden Fassung außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Rudolf SCHRATTER
Angeschlagen am: 21.12.2006
Abgenommen am: 04.01.2007