381/2006/He

G E M E römisch eins N D E S A A L O R D N U N G

Benützungs- und Gebührenordnung für den Gemeindesaal

GR-Beschl.v. 20.12.2006

Hebenstreit

e-mail: gerhard.hebenstreit@ktn.gde.at

20.12.2006

B E N Ü T Z U N GS - UND

G E B Ü H R E N O R D N U N G

Des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 20.Dezember 2006, Zl.: 381/2005/He mit welcher die Benützungsordnung für den Gemeindesaal im Wohnhaus Hüttenberg, Münichsdorferplatz 2 festgelegt wird. Gemäß Paragraph 13, der Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, LGBL.Nr. 66, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBL.Nr. 1/2006 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziff. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.: 156 aus 2004,, wird verordnet:

römisch eins.

Standort

  1. Ziffer eins
    Der Gemeindesaal bildet einen Bestandteil des Wohnhauses HÜTTENBERG, Münichsdorferplatz Nr. 2 und ist damit Eigentum der Marktgemeinde HÜTTENBERG. Er wird nach den Vorschriften der AGHO bewirtschaftet und von der Marktgemeinde HÜTTENBERG verwaltet.
  2. Ziffer 2
    Der Gemeindesaal steht allen innerhalb des Gemeindebereiches HÜTTENBERG befindlichen Vereinen und Interessengemeinschaften zur Abhaltung von Veranstaltungen zur Verfügung.
  3. Ziffer 3
    Eine Überlassung des Saales an Institutionen, die außerhalb des Gemeindegebietes ihren Sitz haben, ist aus besonderem Anlaß möglich.
    römisch II.
Benützung
Die Benützung des Gemeindesaales ist zeitgerecht (mindestens 14 Tage) vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bei der Marktgemeinde HÜTTENBERG schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
  1. Litera a
    Veranstaltender Verein oder Interessengemeinschaft
  2. Litera b
    Datum und Zeit sowie Art der Veranstaltung
  3. Litera c
    Namen der für die Veranstaltung verantwortlichen Aufsichtsperson
  4. Litera d
    Angabe über die Mitbenützung von Nebenräumen
Der Hauswart ist von der Veranstaltung in Kenntnis zu setzen, der rechtzeitig die Öffnung des Saales vornimmt.
Ein Rücktritt vom angemeldeten Veranstaltungstermin muß rechtzeitig bekanntgegeben werden. Der Veranstalter darf die Räumlichkeiten nicht dritten Personen oder anderen Vereinen überlassen oder weitergeben.
Eine der Gewerbeordnung widersprechende Veranstaltung ist nicht gestattet.

römisch III.

Haftung

Der Veranstalter haftet dafür, daß

  1. Litera a
    die zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände schonend behandelt werden,
  2. Litera b
    die Räume nach Beendigung der Veranstaltung in Ordnung hinterlassen und der Hauswart zur Schließung des Saales verständigt wird.
  3. Litera c
    festgestellte Schäden an den Einrichtungsgegenständen oder der Raumgestaltung ersetzt werden müssen.

Das Anbringen von Dekorationen, das Schmücken des Saales, das Aufbauen von Kulissen oder dergleichen ist nur mit Zustimmung der Marktgemeinde HÜTTENBERG zulässig.

römisch IV.

Gebühr

Für die Benützung des Gemeindesaales (Nebenräume) ist eine Pauschalgebühr je Veranstaltung von Euro 8,00 bei der Anmeldung einzuzahlen. Die anfallenden Betriebskosten werden nachträglich durch die Marktgemeinde HÜTTENBERG in Rechnung gestellt. Veranstaltungen der Arbeiterkammer oder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sind von der Pauschalgebühr befreit, es gelangt nur die Verrechnung der Betriebskosten (Kosten für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung) zur Vorschreibung.

römisch fünf.

Sonstiges

Auf die im Gemeindesaal untergebrachte Gemeindebücherei und deren Ausleihzeiten ist Bedacht zu nehmen.

römisch VI.

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen wurde.
  2. Ziffer 2
    Die Verordnung vom 24.02.1977, Zl: 340-3/1977/W tritt damit außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Rudolf SCHRATTER

Angeschlagen am: 21.Dezember 2006

Abgenommen am: 04.Jänner 2007