273/2006/He

B Ü C H E R E römisch eins O R D N U N G

Benützungs- und Gebührenordnung für die Gemeindebücherei HÜTTENBERG GR-Beschl.v. 20.12.2006

Hebenstreit

e-mail: gerhard.hebenstreit@ktn.gde.at

20.12.2006

B E N Ü T Z U N GS - UND

G E B Ü H R E N römisch fünf E R O R D N U N G

Des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 20.12.2006 Zl.: 273/2006/He mit welcher Buchleihgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, LGBL.Nr. 66, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBL.Nr. 46 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziff. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.:

156 aus 2004,, wird verordnet:

römisch eins.

STANDORT

Die Gemeindebücherei HÜTTENBERG ist im Gemeindesaal HÜTTENBERG, Münichsdorferplatz 2, untergebracht und bildet einen Bestandteil des Gemeindevermögens. Die Bücherei steht Lesern und Gästen innerhalb und außerhalb der Marktgemeinde HÜTTENBERG zur Verfügung.

römisch zwei.

Ausleihzeiten

Der Bücherverleih erfolgt nur in den Ausleihzeiten, die wie folgt festgesetzt werden:

jeden Mittwoch von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr und

jeden Freitag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

An Feiertagen entfällt die Ausgabe. Während der Ausleihzeiten kann auch der Leseraum benutzt werden.

römisch drei.

Gebühren

Für die Entleihung ist je Buch und Leser bis 2 Wochen für Erwachsenenbücher ein

Betrag von Euro 1,00

und für jede weitere Woche ein Betrag von Euro 0,50

für Jugendbücher Euro 0,50

und für jede weitere Woche Euro 0,25

bei der Bücherrückgabe an den Büchereileiter zu bezahlen. Die Ausleihzeit wird auf 3 Monate begrenzt.

römisch vier.

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die von der Gemeindebücherei Bücher entlehnen.

römisch fünf.

Haftung

Der Leser haftet dafür, dass

  1. Ziffer eins
    Jedes entliehene Buch schonend behandelt wird,
  2. Ziffer 2
    Jede festgestellte Beschädigung zu bezahlen und verlorengegangene oder stark beschädigte Bücher mit dem Buchwert zu ersetzen sind.

römisch sechs.

Verwaltung

Für die Verwaltung der Gemeindebücherei wird ein Büchereileiter mit einer stundenweisen Entschädigung - laut gesonderter Vereinbarung - eingestellt. Der Büchereileiter übernimmt den Buchbestand laut Verzeichnis und hat die für die Bücherei vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen. Seine einzelnen Aufgaben sind in der gesonderten Vereinbarung enthalten.

römisch sieben.

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen wurde.
  2. Ziffer 2
    Die Verordnung vom 17.11.1995, Zl: 273/1995/Sch tritt damit außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Rudolf SCHRATTER

Angeschlagen am: 21.12.2006

Abgenommen am: 04.01.2007