VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 30. April 2021,, Zahl: 011-2-23/01/2021, mit welcher für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten und Gemeindevertragsbediensteten der Marktgemeinde Hüttenberg pauschalierte Nebengebühren festgelegt werden.

Aufgrund des Paragraph 29, Absatz 5 und 6 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 151, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, und Paragraph 41, Absatz eins, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021, wird verordnet:

Paragraph eins

Anwendung und Ausmaß

Die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten und Gemeindevertragsbediensteten der Marktgemeinde Hüttenberg zu gewährenden Nebengebühren werden für bestimmte Funktionen und Tätigkeiten pauschaliert. Art und Umfang der Pauschalierung sind in der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Anlage angeführt.

Paragraph 2

Bemessungsgrundlage

(1)
Die in der Anlage angeführten Prozentsätze – mit Ausnahme jener Überstunden-vergütungen für welche hinsichtlich der Höhe Paragraph 151, Absatz 3, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, sinngemäß gilt – sind solche des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.

(2)
Die in der Anlage angeführten Beträge ändern sich jeweils in jenem Ausmaß, in welchem sich das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, ändert.

Paragraph 3

Auszahlung

(1)
Die pauschalierten Nebengebühren werden mit dem Monatsbezug im Vorhinein ausbezahlt. Die Auszahlung der in Jahresbeträgen pauschalierten Nebengebühren erfolgt mit den Monatsbezügen in der Höhe von jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Jahresbetrages.

(2)
Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch Urlaub, währenddessen der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antritt.

Paragraph 4

Neubemessung

Die pauschalierte Nebengebühr wird neu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten, wirksam.

Paragraph 5

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 23. Dezember 2019, Zahl: 011-0/01/2019, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

BR Josef Ofner

Anlage zur Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg

vom 30. April 2021, Zl. 011-2-23/01/2021

Abschnitt 1

Überstundenvergütung

Standesbeamte:

Dem Standesbeamten gebührt für jede außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Trauung folgende Überstundenvergütung:

1. Trauung                                                                                2 Überstunden

2. Trauung                                                                                4 Überstunden

Für jede weitere Trauung                                                   1 Überstunde

Abschnitt 2

Mehrleistungszulage

1.    Amtsleiter mtl.         4,64799 %

2.
Amtsleiter, solange er in der

in der Verwendungsgruppe C entlohnt wird                                                 mtl.         25,0000 %

3.    Betriebsleiter, für die Leitung gemeindeeigener Betriebe mtl.          1,85919 %

4.    Finanzverwalter mtl.         6,00000 %

5.    Leiter Wirtschaftshof mtl.          1,85919 %

6.    Klärwärter mtl.          1,85919 %

Abschnitt 3

Erschwerniszulage

1.    Bedienung der EDV – Anlagen mtl.          2,47890 %

2.    Zulagenpauschale Wirtschaftshof mtl.          1,85919 %

 

Abschnitt 4

Aufwandsentschädigung

1.    Amtsleiter mtl.          4,64799 %

2.    Betriebsleiter für die Leitung gemeindeeigener Betriebe mtl.         1,85919 %

3.    Leiter Wirtschaftshof mtl.          1,85919 %

4.    Klärwärter mtl.          1,85919 %

5.    Zulagenpauschale Wirtschaftshof mtl.          1,85919 %

6.    Standesbeamte, die mit der Vornahme von Trauungen
beauftragt sind jährlich         14,87357 %

7.    Mehraufwand im Arbeitsbereich der Gemeindekasse
hinsichtlich der Durchführung der Buchhaltung für den
gemeindeeigenen Betrieb Touristische Anlagen Hüttenberg mtl.        10,00000 %

Abschnitt 5

Fehlgeldentschädigung

1.    für die Führung der Hauptkasse  mtl.         3,09866 %

2.    für die Führung der Nebenkasse, je Kasse mtl.          1,85919 %

Abschnitt 6

Bereitschaftsentschädigung

Für den Straßenwinterdienst und die Kläranlagen

Rufbereitschaft

a)    bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten 0,03967 %

b)    über 100 Stunden je Monat und Bediensteten 0,07934 %