Deutsch-Griffen, 20.12.2019
Zahl: 902/2019
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Deutsch-Griffen vom 20.12.2019, Zl. 902/2019, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2020)
Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, LGBl. Nr. 80/2019, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2020.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 1.651.400,00
Aufwendungen: € 1.634.600,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 0
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1 € 16.800,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 1.809.900,00
Auszahlungen: € 1.786.800,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2 € 23.100,00
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Abs 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
a) Sämtlicher Personalaufwand (Ansatzabschnitt 5) ist innerhalb der Hoheitsverwaltung und bei den Teilabschnitten mit Kostendeckungsprinzip (8200, 8500, 8501, 8510, 8520) gegenseitig deckungsfähig.
b) Sämtliche Aufwendungen des Sachaufwandes innerhalb eines Ansatzabschnittes sind gegenseitig deckungsfähig.
c) Alle Ansatzabschnitte des Gesamtvoranschlages, deren Ausgaben durch zweckgebundene Erträge zu decken sind (Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, investive Einzelvorhaben, Haushalte mit Kostendeckungsprinzip) können die veranschlagten Aufwendungen im Ausmaß der Mehrerträge überschreiten.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Abs 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:
€ 0
§ 5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Dipl.-Ing. Michael Reiner
1 Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.
2 Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.
3 Zweite Dekade des Ansatzes.
4 Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.