römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Deutsch-Griffen vom 6. 11. 2000, Zahl: 003-2 mit der eine Geschäftsordnung

erlassen wird.

Auf Grund des Paragraph 50, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, i.d.g.F. wird verordnet:

Paragraph eins,

Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

(1) Zu Beginn der Sitzung - bei späterem Eintritt einer Verhinderung dann - hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen bzw. die entsprechende Vertretung bekanntzugeben.

(2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlußfähigkeit festzustellen.

(3) Wenn ein Fall eintritt, für den die geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen der K-AGO bzw. dieser Verordnung nicht ausreichen, hat der Vorsitzende den Gemeinderat um dessen Meinung zu befragen. Über die Befragung ist abzustimmen.

(4) Ergibt sich im Gemeindevorstand oder in einem Ausschuß Beschlußunfähigkeit, hat der Vorsitzende die Sitzung entweder zu schließen oder sie zu unterbrechen.

Paragraph 2,

Verlauf der Sitzungen

(1) In Sitzungen des Gemeinderates darf ein Mitglied des Gemeinderates zum selben Verhandlungsgegenstand nur drei mal das Wort ergreifen.

(2) Jedes Mitglied des Gemeinderates, mit Ausnahme des Berichterstatters, darf in den Sitzungen des Gemeinderates zu jedem Tagesordnungspunkt nicht länger als zehn Minuten sprechen.

Paragraph 3,

Schluß der Debatte

(1) Wenn wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann der Antrag auf Schluß der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Kollegialorgan entscheidet darüber ohne Debatte.

(2) Spricht sich das Kollegialorgan für den Schluß der Debatte aus, so ist nur mehr den vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen.

(3) Wird nach Schluß der Debatte ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gestellt, so hat das Kollegialorgan vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.

Paragraph 4,

Unterbrechung der Sitzung

Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates hat der Vorsitzende vor der Durchführung einer Abstimmung oder von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.

Paragraph 5,

Anträge zur Geschäftsbehandlung

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung stellen Anträge dar, die nicht auf eine inhaltliche Erledigung eines (Verhandlungs-) Gegenstandes abzielen, sondern das Beratungs - und Beschlußfassungsverfahren im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und im Ausschuß in bestimmter Hinsicht gestalten sollen.

(2) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Vorsitzende vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf drei Minuten nicht übersteigen.

(4) Anträge zur Geschäftsbehandlung sind insbesondere:

* Anträge, die die Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates ausschließen * Anträge darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Befangenheit begründet * Anträge auf Vertagung

* Anträge auf Rückverweisung an den Gemeindevorstand * Anträge auf Schluß der Debatte

* Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordung

* Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung * Anträge auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder einer Abstimmung durch Stimmzettel * Anträge auf Unterbrechung der Sitzung

* Anträge auf Erteilung des Ordnungsrufes oder des Rufes zur Sache

* Anträge auf Verlesung einer Anfrage

* Anträge auf Richtigstellung der Niederschrift

usw.

Paragraph 6,

Abstimmung und Beschlußfassung

(1) Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, daß die wahre Meinung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses zum Ausdruck kommt.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand oder der Ausschuß kann jedoch auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, daß namentlich oder mittels Stimmzettel abzustimmen ist.

(3) Die Vornahme einer Gegenprobe ist unzulässig.

(4) Von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche ?edeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuß abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.

(5) Hat der Ausschuß bzw. Gemeindevorstand in Angelegenheiten einen Beschluß gefaßt, so kann dieser Beschluß solange geändert werden, solange die entsprechenden Angelegenheiten noch nicht Tagesordnungspunkt für eine Gemeinderatssitzung (Vorstandssitzung) sind.

Paragraph 7,

Selbständige Anträge

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt im Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Sind selbständige Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde verbunden, so sind von diesem Mitglied eine Kostenschätzung sowie Bedeckungsvorschläge anzuschließen.

(2) Die Zurückziehung von selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Gemeinderates ist solange möglich, als ein Ausschuß oder der Gemeindevorstand noch keinen Antrag an den Gemeinderat beschlossen hat.

Paragraph 8,

Übertragung von Aufgaben

Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben, ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die zutreffenden Maßnahmen nur Ausgaben erwarten lassen, die im Voranschlag vorgesehen sind und soweit diese Ausgaben im Einzelfall fünf v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages, jedoch maximal S 500.000,-- (EUR 36.336,--) nicht übersteigen.

Paragraph 9,

Niederschrift

(1) Über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses ist unter Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. Der Leiter des inneren Dienstes bestimmt den Schriftführer.

(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat dieses Mitglied gleichzeitig den genauen Wortlaut der abweichenden Meinung bekanntzugeben.

(3) Niederschriften über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses dürfen von den in der K-AGO vorgesehenen Personen nur unterfertigt werden, sofern sie in den Gremien während der Beratungen auch tatsächlich anwesend waren.

(4) Die Fertigung der original zu unterschreibenden Niederschrift durch die Ausschußobmänner und die jeweils zu bestellenden, anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses muß jedenfalls im Gemeindeamt erfolgen, In Ausnahmefällen, wie Krankheit, kann die Fertigung auch außerhalb des Gemeindeamtes erfolgen.

Paragraph 10,

Rechte des Leiters des inneren Dienstes

(1) Der Leiter des inneren Dienstes ist zu den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse einzuladen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Deutsch-Griffen vom 20.4.1991, Zahl: 004-1/1991 außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

angeschlagen am: 13.11.2000

abgenommen am: 11.12.2000