römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 16.12.2025, Zl. 852-004-4/2025/GR, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung 2026)
Gemäß Paragraphen 16,, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 10.12.2015, Zl.8520-1/2015/GR (Abfuhrordnung), wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Abfallgebühr
(1) Die Höhe der Abfallgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der Zahl der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz.
(2) Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10% für:
a) Müllbehälter:
Müllsack (Zusatzsack) Euro 4,50
120 l Müllbehälter Euro 7,80
240 l Müllbehälter Euro 13,00
1.100 l Müllbehälter Euro 63,50
b) Biobehälter:
120 l Behälter Euro 6,50
240 l Behälter Euro 13,10
c) im Sonderbereich:
Müllsack (Sammelstelle) Euro 3,80
Paragraph 3,
Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
Paragraph 4,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Festsetzung der Abfallgebühren hat – mit Ausnahme der Abfallgebühr für die Zusatzsäcke - gemäß § 9 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, LGBl. Nr. 42/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2017, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.
(2) Im Abholbereich werden vierteljährlich am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 31. Dezember anteilige Zahlungen aufgrund dieser Abgabenfestsetzung vorgeschrieben.
(3) Die Entsorgungsgebühr ergibt sich im Sonderbereich aus der Zahl der zugeteilten Müllsäcke (Sammelstelle) die sich aufgrund der gemeldeten Personenanzahl ermittelt. Die Entsorgungsgebühr im Sonderbereich wird einmal jährlich im Juni fällig und vorgeschrieben.
(4) Die Abfallgebühr für den Zusatzsack ist mit Abholung des Müllsackes im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brückl fällig.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 10.12.2015, Zl. 852-1/2015/GR, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Tellian