Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 10.12.2015, Zahl 8520-1/2015/GR mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 14,, 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, sowie Paragraphen 55, ff. Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 89/2012, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 21.06.2010, Zahl 004-2/2010/GR (Abfuhrordnung), wird verordnet:

Paragraph eins,

Abfallgebühren

(1)         Für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung werden  Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)         Die Höhe der Abfallgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der  aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten  Gebührensatz.

(3)         Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die  jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

Paragraph 2,

Gebührensätze

              a)           Müllbehälter:

Müllsack (Abholung)  Euro        3,90

120 l Müllbehälter -   Euro        6,80

240 l Müllbehälter -   Euro        11,30

1.100 l Müllbehälter   Euro        55,00

              b)           Biobehälter:

120 l Behälter    Euro        5,70     

240 l Behälter    Euro       11,40     

              c)           im Sonderbereich

Müllsack (Sammelstelle)   Euro        3,30  

In den Gebührensätzen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

Paragraph 3,

Abgabenschuldner

(1)         Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)         Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zur entrichten waren.

Paragraph 4,

Fälligkeit

(1)  Die Abfallgebühr ist für den Abholbereich vierteljährlich vorzuschreiben. Sie wird jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. jeden Jahres fällig. 

(2)  Die Abfallgebühr im Sonderbereich ist mit der Ausgabe der Müllsäcke an den Abgabepflichtigen einzuheben.

Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1)         Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2016 in Kraft.

(2)         Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 07.12.2004, Zahl 8520-1/2004, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Ing. Burkhard Trummer)

Angeschlagen am:

Abgenommen am: