Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 27.06.2023, Zahl: 85100/2023/GR mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes - K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Brückl werden von der der Marktgemeinde Brückl Kanalgebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, e, g, e, n, s, t, a, n, d, der Abgabe
(1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Brückl ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Brückl, Schmieddorf, Labegg, Chlorfabrik, St. Gregorn, Salchendorf, Eppersdorf, Hausdorf, St. Filippen, Krobathen und Ochsendorf)
§3
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht ausgesprochen wurde.
(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude mit dem jeweiligen Gebührensatz.
Paragraph 4,
Höhe der Bereitstellungsgebühr
Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) ab 01.07.2023 Euro 120,--
b) ab 01.07.2024 Euro 121,--
c) ab 01.07.2025 Euro 122,--
d) ab 01.07.2026 Euro 123,--
Paragraph 5,
Benützungsgebühren
(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz.
(2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser; 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser wird 1 m3 Abwasser gleichgestellt.
(3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
Paragraph 6,
Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) ab 01.07.2023 Euro 1,87
b) ab 01.07.2024 Euro 1,92
c) ab 01.07.2025 Euro 1,97
d) ab 01.07.2026 Euro 2,02
Paragraph 7,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Brückl angeschlossenen Gebäude verpflichtet.
Paragraph 8,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. April jeden Kalenderjahres).
(3) Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 9,
Teilzahlungen
(1) Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, September und Dezember; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2) Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3) Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(4) Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
Paragraph 10,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.07.2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 27.06.2016, Zahl: 85100/2016/GR, mit welcher mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Tellian