
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 27.06.2016, Zahl: 85100/2016/GR mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraphen 14 und 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, und gemäß Paragraphen 11 bis 18 sowie Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes - K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung und Geltungsbereich
(1) Zur Deckung der Kosten der Errichtung von Kanalisationsanlagen werden Kanalanschlussbeiträge, Ergänzungsbeiträge und Nachtragsbeiträge eingehoben.
(2) Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage Brückl wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird geteilt als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(3) Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Marktgemeinde Brückl mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.
Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, e, g, e, n, s, t, a, n, d, der Abgabe
(1) Der Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ist für jene Gebäude, befestigten oder überdachten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder für die ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Kanalgebühr wird geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage der Gemeinde (Sammlung, Ableitung, Behandlung und schadlose Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer) sowie für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage
(Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben.
Paragraph 3,
Kanalanschluss – Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit € 2.180,-- inkl. Mwst.
§4
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für welche die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benützung). Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt
für jedes Gebäude pro Bewertungseinheit Euro 98,-- inkl. MwSt.
Paragraph 5,
Benützungsgebühren
(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(2) Der Gebührensatz beträgt Euro 1,50 inkl. MwSt. pro m³
3) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184, Abs. 1, BAO).
(5) Der Gebührensatz ist wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VP 2005) – Ausgangsbasis Jänner 2016 mit jährlicher Anpassung (Jänner).
Paragraph 6,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
Die Grundeigentümer haften – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
(2) Zur Entrichtung der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeinde-kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage ange-schlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Kanalgebühren (Bereitstellung- u. Benützungsgebühr) verpflichtet.
Paragraph 7,
Festsetzung der Abgabe
Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühren sind jährlich per 30.06. mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Mit 31.03., 30.09. und 31.12. sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten, welche aus ökonomischen Gründen mittels Lastschriftenanzeige erfolgen.
Paragraph 8,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.07.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen vom 15.12.2011(Kanalgebühren Brückl), 13.10.2004 (Kanalgebühren Brückl-Süd), 05.12.2011(Kanalanschlussbeitrag Brückl) und 10.07.2003 (Kanalanschlussbeitrag Brückl - Süd) außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Ing. Burkhard Trummer)
Angeschlagen am:
Abgenommen am: