Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 27.06.2023, Zahl 8500/2023, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.116 aus 2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, LGBL. Nr. 66/1998 zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, und gemäß, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)  Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Brückl werden von der Marktgemeinde Brückl Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

(2)  Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Marktgemeinde Brückl eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)  Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)  Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)  Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)  Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

(5)  Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Brückl ist mit gesonderter Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.1983 festgelegt.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)  Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, bauliche Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.  
Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz) für das Grundstück, die bauliche Anlage oder das Bauwerk mit dem jeweiligen Gebührensatz.

Paragraph 4,

Höhe der Bereitstellungsgebühr

Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a)    ab 01.07.2023  Euro 55,00

b)    ab 01.07.2024  Euro 56,00

c)    ab 01.07.2025  Euro 57,00

d)    ab 01.07.2026  Euro 58,00

Paragraph 5,

Benützungsgebühr

(1)    Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauches zu entrichten.

(2)    Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

Paragraph 6,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:


a) ab 01.07.2023               Euro 1,15 
b) ab 01.07.2024               Euro 1,20 
c) ab 01.07.2025               Euro 1,25

d)    ab 01.07.2026  Euro 1,30

Paragraph 7,

Wasserzählergebühr

(1)  Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt ab dem 1. Juli 2023 inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % Euro 11,--.

Paragraph 8,

Abgabenschuldner

(1)  Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage Brückl angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.

(2)  Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 9,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)  Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)  Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. April jeden Kalenderjahres).

(3)  Die gemäß § 10 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 10,

Teilzahlungen

(1)  Für die Wasserbezugsgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, September und Dezember; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)  Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.

(3)  Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(4)  Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 30.05.2017, Zahl: 004-03/2023/GR, mit der ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag), eine Gebühr für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserbezugsgebühr) und eine Wassermessergebühr ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Tellian