Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 30.05.2017, Zahl 8500/2017, mit der ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) eine Gebühr für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserbezugsgebühr) und eine Wassermessergebühr ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, LGBL. Nr. 66/1998 zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,, gemäß Paragraphen 10, ff., 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, und gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung und Geltungsbereich

(1)  Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage Brückl wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

(2)  Für die Bereitstellung und Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Brückl wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben..

(3)  Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.1983, festgelegten Wasserversorgungsbereiches.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)  Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht oder das Anschlussrecht ausgesprochen wurde.

(2)  Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit und Jahr Euro 44,00 inklusive Mehrwertsteuer.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1)    Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

(2)    Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(3)    Der Gebührensatz beträgt Euro 0,90 inklusive Mehrwertsteuer.

Paragraph 5,

Wassermessergebühr

(1)  Für den Wasserzähler (Wasseruhr) ist eine jährliche Gebühr (Wassermessergebühr) in der Höhe von € 8,-- inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.

Paragraph 6,

Wasseranschlussbeitrag

(1)  Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Betragssatz.

(2)  Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit € 1.600,-- inklusive Mehrwertsteuer.

Paragraph 7,

Wertsicherung

Sowohl der Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) als auch die Gebühren für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserbezugsgebühr) und die Wassermessgebühr sind wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) – Ausgangsbasis Jänner 2017 mit jährlicher Anpassung (Jänner).

Die sich daraus ergebenden Beiträge und Gebühren sind gemäß der Allgemeinen Kärntner Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, jeweils als Verordnung zu beschließen und kundzumachen.

Paragraph 8,

Abgabenschuldner

(1)  Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

(2)  Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und Wassermessergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes oder Bauwerkes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 9,

Festsetzung der Wasserbezugsgebühr und Wassermessergebühr

Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr sowie die Wassermessergebühr sind jährlich per 30.06. mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Mit 31.03., 30.09. und 31.12. sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangen Jahres zu leisten, welche aus ökonomischen Gründen mittels Lastschriftanzeige erfolgen.

Paragraph 10,

Inkrafttreten

(1)         Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft.

(2)    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 22.05.2014, Zahl: 004-02/2014/GR, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Ing. Burkhard Trummer