römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 30.05.2017, Zahl 8280/2017, mit welcher eine Marktordnung erlassen wird
Gemäß den Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Marktordnung regelt die Märkte der Marktgemeinde Brückl.
Paragraph 2,
Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände
(1) Am Sonntag vor dem Palmsonntag eines jeden Jahres findet in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Brückl, im Bereich Kirchplatz auf den Grundstücken 1562/6, u. Bfl. .59 Teil sowie auf der St. Johanner Straße Grundstück Nr. 1562/4 Teil alle KG. Brückl (gemäß dem angeschlossenen Lageplan „Anlage zur Marktordnung 2017), der Schwarzsonntagmarkt statt.
(2) An dem, dem 24. Juni näher gelegenen Sonntag eines jeden Jahres findet in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Brückl, im Bereich Kirchplatz auf den Grundstücken 1562/6, u. Bfl. .59 Teil sowie auf der St. Johanner Straße Grundstück Nr. 1562/4 Teil alle KG. Brückl (gemäß dem angeschlossenen Lageplan „Anlage zur Marktordnung 2017) der Johann-Markt statt.
(3) Auf diesen Märkten sind folgende Gegenstände zugelassen:
a) Hauptgegenstände:
Zuckerbäckerwaren, alle Arten von Bekleidung, Hüte, Schuhe, Handschuhe, Kinderspielzeug, Töpfe und Pfannen, kleine Haushaltsgeräte, Süßwaren, Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft, Honig, Bastelwaren
b) Nebengegenstände:
CD`s, Teppiche, Friedhofszubehör, Kerzen, Luftballons, Schmuck, Reinigungsmittel, Stickereiwaren
Paragraph 3,
Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen
(1) Die Vergabe der Marktplätze und dazu gehöriger Markteinrichtungen hat durch zivilrechtliche Vereinbarung (Zuweisungsvereinbarung) zwischen der Gemeinde und den Marktparteien zu erfolgen.
(2) Die Zuweisung wird entsprechend des rechtzeitigen Einlangens der Anmeldung (spätestens montags, 12.00 Uhr vor dem Marktbeginn) und der unterfertigten zivilrechtlichen Vereinbarung (Zuweisungsvereinbarung) der Marktparteien unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse verfügt. Das Ausmaß des zugewiesenen Marktplatzes darf nicht überschritten werden.
(3) Die Zuweisung gilt für die jeweilig vereinbarte Marktzeit.
(4) Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu.
(5) Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen die §§ 4 oder 5 der Verordnung hat die Gemeinde die weitere Ausübung der Markttätigkeit auf einen bestimmten Marktplatz zu untersagen. In diesem Fall darf der Marktplatz neu vergeben werden.
Paragraph 4,
Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen
(1) Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.
(2) Auf Märkten dürfen die Marktplätze frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden. Marktplätze sind bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn zu beziehen und bis spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen. Wenn ein vorgemerkter Marktbesucher den Marktplatz nicht rechtzeitig bezieht, darf der Marktplatz neu vergeben werden. Bei Neuvergabe während des Marktes ist der Marktplatz längstens innerhalb einer Stunde zu beziehen.
(3) Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.
(4) Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren vermieden wird.
(5) Inhaber des Marktplatzes haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.
Paragraph 5,
Ausweisleistung und Überwachung
Inhaber des Marktplatzes sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.06.2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Marktordnung vom 07. Dezember 2004, Zahl: 004-5/2004/GR, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Burkhard Trummer