HORTORDNUNG

für die Ganztagesbetreuung der Kinder von 3 bis 10 Jahren in der Volksschule Brückl

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Kindergartengesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1995,, erlässt der Gemeinderat der Marktgemeinde Brückl am 29.09.2005, Zahl: 004-4/2005/GR nachstehende Hortordnung.

römisch eins.

Aufnahme

  1. Ziffer eins
    Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, wobei Aufnahmewerber aus der Gemeinde Brückl unter Berücksichtigung der familiären Situation gemeindefremden Aufnahmewerbern vorzuziehen sind.

  1. Ziffer 2
    Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
    1. Litera a
      Eintritt der Schulpflicht unter Berücksichtigung des
vorzeitigen Schulbesuches bei schulreifen Kindern und Vorschulkindern,
bzw. bei Kindergartenkindern das vollendete 3. Lebensjahr
  1. Litera b
    die körperliche und geistige Eignung des Kindes;
  2. Litera c
    die Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten;
  3. Litera d
    die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;
  4. Litera e
    die Vorlage der Geburtsurkunde;
  5. Litera f
    die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten,
die Hortordnung einzuhalten.
  1. Ziffer 3
    Anlässlich der Aufnahme ist eine Einschreibegebühr von € 1,45 zu
entrichten.
  1. Ziffer 4
    Anmeldungen werden im Mai jeden Jahres entgegengenommen.
  2. Ziffer 5
    Behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten
ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad der Art der Behinderung eines gemeinsame Betreuung möglich ist.

römisch II.

Vorschriften für den Besuch

  1. Ziffer eins
    Der Hortbesuch hat regelmäßig zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist
der Leitung des Hortes sofort bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Hort nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Hortes nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.
  1. Ziffer 3
    Bestehen Bedenken bezüglich der geistigen oder körperlichen
Eignung des Kindes für den Besuch des Hortes kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
  1. Ziffer 4
    Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung
übernommen.

römisch III.

Beitrag der/des Erziehungsberechtigten

  1. Ziffer eins
    Für den Besuch des Hortes ist von den/dem Erziehungsberechtigten
ein monatlicher Beitrag zu leisten.
Dieser beträgt für gemeindeeigene Volkschulkinder € 30,-- zzgl.
dem Essen und Kindergartenkinder € 25,--
für auswärtige                            Volkschulkinder € 50,-- zzgl. dem Essen und Kindergartenkinder € 45,--
  1. Ziffer 2
    Der Beitrag ist im vorhinein bis zum 10. des jeweiligen Monats zu
entrichten. Die Bankeinzugsformulare sind bei der Hortleitung mit Angabe der Bankverbindung zu unterfertigen.
  1. Ziffer 3
    Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis
zum Monatsende zu entrichten.
  1. Ziffer 4
    Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Bei Abwesenheit des Kindes aus Krankheitsgründen ab einer Dauer von mehr als einem Monat wird kein Betrag verrechnet. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes ist vorzulegen. Für die Dauer eine Urlaufsaufenthaltes wird keine Ermäßigung gewährt.
  2. Ziffer 5
    Um Beitragsermäßigungen bei mehreren Kindern oder in sozialen
Härtefällen eines Erziehungsberechtigten, kann schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Marktgemeinde Brückl angesucht werden. Grundlage bildet das nachgewiesene monatliche Familieneinkommen inkl. Familienbeihilfe. Die diesbezüglichen Unterlagen sind vorzulegen.

römisch IV.

Austritt und Entlassung

  1. Ziffer eins
    Der Austritt des Kindes aus dem Hort ist der Hortleitung
zumindest 14 Tage vorher zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag des Folgemonats zu entrichten.
  1. Ziffer 2
    Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Hort sind:
    1. Litera a
      ein körperliches Gebrechen oder eine seelische oder geistig
bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt;
  1. Litera b
    längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund
oder ohne Abmeldung;
  1. Litera c
    Verletzung der Bestimmungen der Hortordnung durch den/die
Erziehungsberechtigten.

römisch fünf.

Betriebszeit

  1. Ziffer eins
    Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    an Unterrichtstagen Montag bis Freitag               von 06.45 - 07.30
Uhr u. von                                                                                                                 12.30 Uhr bis 18.00
Uhr

  1. Litera b
    an schulfreien Tagen Montag bis Freitag              von 06.45 Uhr bis
18.00 Uhr

vom September (1 Woche vor Schulbeginn) bis 31.Juli des nachfolgenden               Jahres

Semester- und Osterferien ist der Betrieb nach Bedarf (mind. 5 Kinder)               geöffnet

  1. Ziffer 2
    Ferienordnung:              01. August bis 31. August eines jeden Jahres.
Weihnachtsferien analog den Pflichtschulen

Für alle Vorfälle, die sich auf dem Weg zum oder vom Hort ereignen, ist der Hort, ebenso wie für Vorfälle außerhalb der Betriebszeiten n i c h t verantwortlich.

Für mitgebrachte Gegenstände und Geld übernimmt der Hort ebenfalls keine Verantwortung.

römisch fünf.

Inkraftreten

Die Hortordnung tritt mit 01.10.2005 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser tritt die Verordnung vom 05.07.2005, Zahl: 004-3/2005/GR außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Wolfgang Schaller)

Angeschlagen am: 01.10.2005

Abzunehmen am: 15.10.2005