Verordnungdes Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 27.08. 2013, Zl. 004-4/2013/GR, mit der die Rahmenbedingungen für die Aufstellung von nicht ortsfesten Plakatständern nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG erlassen werden
Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 3, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 - K-OBG, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1990,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2012,, wird verordnet:
Paragraph eins,
In den Ortsbereichen Brückl, St. Filippen und Ochsendorf ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern, deren Ausmaß 120 cm Höhe und 90 cm Breite mit einem maximalen Plakatmaß von 118,9 cm x 84,1
beidseitig entlang der Seebergstraße B 88 /St. Veiter Straße beginnend nach
dem 30 m Kreis vom 1. Kreisverkehr bis zum 30 m Kreis
Einbindung Kettenwerkstraße /An der Gurk; entlang der
Seebergstraße B 88 /St. Veiter Straße ab dem 30 m Kreis
Einbindung Magdalenenweg beidseitig bis zum 30 m Kreis
Einbindung Gewerbegrund/ Nahwärmewerk; (Anlage 1)
(2)
Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern für die Präsentation aktueller Tagesangebote von Betrieben mit Ausschank- und Verabreichungsrechten oder Betrieben des Einzelhandels auf einer Tafel pro Betrieb unmittelbar vor dem eigenen Geschäftsbereich ist in sämtlichen Ortsbereichen zulässig, wenn das Ausmaß der Tafel 130 cm x 65 cm nicht übersteigt.
(3) Ankündigungen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, sind verboten.
Paragraph 2, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Bürgermeister:
Wolfgang Schaller
Angeschlagen am: 28.08.2013
Abgenommen am: 11.09.2013