Verordnungdes Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 27.08. 2013, Zl. 004-4/2013/GR, mit der die Rahmenbedingungen für die Aufstellung von nicht ortsfesten Plakatständern nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG erlassen werden

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 3, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 - K-OBG, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1990,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

In den Ortsbereichen Brückl, St. Filippen und Ochsendorf ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern, deren Ausmaß 120 cm Höhe und 90 cm Breite mit einem maximalen Plakatmaß von 118,9 cm x 84,1

  1. Sub-Litera, c, m
    nicht übersteigt, an folgenden Orten für vier Wochen
zulässig:

  1. Litera a
    Ortsteil Brückl: entlang der Görtschitztalstraße B 92 (westlich) ab dem 30 m Kreis vom
    1. Ziffer eins
      Kreisverkehr bis Beginn des 30 m Kreises beim 2. Kreisverkehr, danach bis zum 30 m Kreis Einbindung
Koschatstraße, und dann bis zum 30 m Kreis 3. Kreisverkehr ( Höhe SPAR-Markt); entlang der Görtschitztalstraße
(östlich) nach dem 30 m Kreis beim 2. Kreisverkehr bis auf die Höhe des ehemaligen Postgebäudes;

beidseitig entlang  der Seebergstraße B 88 /St. Veiter Straße  beginnend nach

dem  30 m Kreis  vom 1. Kreisverkehr bis  zum 30 m Kreis

Einbindung Kettenwerkstraße /An der Gurk; entlang der

Seebergstraße B 88 /St. Veiter Straße  ab dem 30 m Kreis

Einbindung Magdalenenweg beidseitig bis zum 30 m Kreis

Einbindung Gewerbegrund/ Nahwärmewerk; (Anlage 1)

  1. Litera b
    Ortsteil St. Filippen: entlang der Görtschitztalstraße B 92 (westlich) im Bereich der Pz. 462/5, Teil, KG St. Filippen; der Bereich zwischen der B 92 und der Dorfstraße und entlang der Dorfstraße beidseitig - ausgenommen sind jeweils die Kreuzungsbereiche
Dorfstraße/Christofbergstraße/B92, Bereich Marterl und Kriegerdenkmal sowie die Busbucht und der Zebrastreifen; (Anlage 2)
  1. Litera c
    Ortsteil Ochsendorf: nördlich der Görtschitztalstraße im Bereich der Pz. 1606/6, KG St. Filippen bis Ende der Parzelle 1606/7, KG St. Filippen, mit Ausnahme der beiden Kreuzungsbereiche; (Anlage 3)

(2)

Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern für die Präsentation aktueller Tagesangebote von Betrieben mit Ausschank- und Verabreichungsrechten oder Betrieben des Einzelhandels auf einer Tafel pro Betrieb unmittelbar vor dem eigenen Geschäftsbereich ist in sämtlichen Ortsbereichen zulässig, wenn das Ausmaß der Tafel 130 cm x 65 cm nicht übersteigt.

(3) Ankündigungen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, sind verboten.

Paragraph 2, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Bürgermeister:

Wolfgang Schaller

Angeschlagen am: 28.08.2013

Abgenommen am: 11.09.2013