Verordnung des Gemeinderates der Markgemeinde Brückl vom 13.07.2011 Zahl: 004-3/2011/GR mit der die Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung)
Gemäß § 2 Abs.4 des KärntnerGemäß Paragraph 2, Absatz , des Kärntner
Landessicherheitspolizeigesetzes - K-LSPG, LGBl. 74/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2011, iVm § 14 Abs. 1 und § 15 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2011, wird verordnet:Landessicherheitspolizeigesetzes - K-LSPG, Landesgesetzblatt 74 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2011,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Lärmerregung
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Unter störendem Lärm sind die
wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
(3) Lärm wird ungebührlicherweise
erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden
müssen
(4) Kein störender Lärm wird in ungebührlicherweise erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden ist.
§ 2Paragraph 2,
Störender Lärm (§ 1 Abs. 2) wird jedenfalls ungebührlicherweiseStörender Lärm (Paragraph eins, Absatz 2,) wird jedenfalls ungebührlicherweise
erregt (§ 1 Abs. 3) durch: erregt (Paragraph eins, Absatz 3,) durch:
Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von
Musikgeräten, Tonwiedergabegeräten, Rundfunk- und Fernsehgeräten, u.ä. Tätigkeiten in Wohn- und Dorfgebiet, sofern dies bei unbeteiligten Personen auffällig
wahrnehmbare Geräuscheinwirkungen hervorruft;
das Starten oder Verwenden von Kraftfahrzeugen ohne zwingenden Grund, sowie das nicht unbedingt notwendige Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sofern diese Straßen und Grundflächen im Wohn- oder Dorfgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;
den Betrieb von Maschinen und Geräten, welche zur Holz-, Metall- oder Steinverarbeitung dienen, wie Kreissägen, Hobelmaschinen, Kettensägen, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Maschinen zum Holzspalten u. ä., die nicht im Rahmen eines gemäß § 6 lit. a, b und d Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl. 62/1996, idgF., bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50 dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe vonden Betrieb von Maschinen und Geräten, welche zur Holz-, Metall- oder Steinverarbeitung dienen, wie Kreissägen, Hobelmaschinen, Kettensägen, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Maschinen zum Holzspalten u. ä., die nicht im Rahmen eines gemäß Paragraph 6, Litera a,, b und d Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, Landesgesetzblatt 62 aus 1996,, idgF., bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50 dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von
Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie von MO - DO 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, FR - SA 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und SA ab 17.00 Uhr;
Hämmern, Bohren und ähnliche
Arbeiten in Mehrfamilienwohnhäusern an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie von MO - DO 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, FR - SA 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und SA ab 17.00 Uhr; ausgenommen sind Reparaturarbeiten zur Behebung unvorhersehbarer Gebrechen;
die Benützung von motorisch betriebenen
Gartengeräten wie beispielsweise Rasenmähern, Rasentrimmern, Motorsensen, Hächslern, Heckenscheren und Laubbläsern in Wohn- und Dorfgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie von MO - DO 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, FR - SA 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und SA ab 17.00 Uhr;
den Betrieb von Modellen mit
Verbrennungs- oder Elektromotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete sofern nicht eine Bewilligung gemäß § 129 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 idgF., vorliegt;Verbrennungs- oder Elektromotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete sofern nicht eine Bewilligung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, idgF., vorliegt;
ähnliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie von MO - DO 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, FR - SA 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, und SA ab 17.00 Uhr;
das Einwerfen von Glasflaschen in dafür vorgesehene, allgemein zugängliche Sammelstellen in Wohn- und Dorfgebieten sowie in
unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie von MO - DO 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, FR - SA 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, und SA ab 17.00 Uhr;
das Lärmen und Randalieren, insbesondere im alkoholisierten Zustand auf öffentlichen Straßen und Plätzen;
die durch die mangelhafte Haltung von Tieren verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie Bellen, Jaulen, Krähen, Stampfen und Ähnliches in und in der Nähe von bewohnten Objekten;
§ 3Paragraph 3,
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 K-LSPG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 4, K-LSPG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
§ 4Paragraph 4,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Marktgemeindeamtes in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 06.12.2007, Zahl 004-4/2007/GR, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Wolfgang Schaller
Angeschlagen am: 15.07.2011
Abgenommen am: 01.08.2011