Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Kindergartengesetzes 1992, K-KGG, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1992,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1994,, 6/1995, 59/2002 und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1993,, erlässt der Gemeinderat der Marktgemeinde Brückl am 21.06.2010, Zahl: 004-3/2008/GR nachstehende

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

römisch eins.

Aufgaben

Der allgemeine Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem

vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt zu erziehen und zu betreuen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit ist besonders im Spiel und im Erleben der Gemeinschaft zu fördern. Die Erreichung der Schulfähigkeit ist zu

unterstützen, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen ist.

römisch II.

Aufnahme

  1. Ziffer eins
    Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.
  2. Ziffer 2
    Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  1. Litera a
    das vollendete 3. Lebensjahr;
  2. Litera b
    die körperliche und geistige Eignung des Kindes;
  3. Litera c
    die schriftliche Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;
  4. Litera d
    die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;
  5. Litera e
    die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse;
  6. Litera f
    die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten.

  1. Ziffer 3
    Anlässlich der Aufnahme ist eine Einschreibgebühr von € 1,45 zu entrichten.
  2. Ziffer 4
    Anmeldungen werden im Frühjahr jeden Jahres entgegengenommen.
  3. Ziffer 5
    Behinderte Kinder und Integrationskinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

römisch III.

Vorschriften für den Besuch

  1. Ziffer eins
    Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung

des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen vorzusorgen.

  1. Ziffer 2
    Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet zu bringen. Das Kind ist für den Kindergartenbesuch mit Hausschuhen auszustatten.
  2. Ziffer 3
    Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens sofort bekannt zu geben. Ein erkranktes

Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit

jener Person, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.

  1. Ziffer 4
    Bestehen Bedenken bezüglich der geistigen oder körperlichen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
  2. Ziffer 5
    Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
  3. Ziffer 6
    Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

römisch IV.

Beitrag

  1. Ziffer eins
    Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein monatlicher Beitrag zu leisten. Der Beitrag versteht sich ohne

Essen.

  1. Ziffer 2
    Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt:
    1. Litera a
      Kinder aus dem Gemeindebereich
halbtags (07.00 bis 11.30 Uhr)               75,00 €
2/3 Tag (07.00 bis 13.30 Uhr)               85,00 €
ganztags (07.00 bis 18.00 Uhr, nachm.H.d.Ki.)              120,00 €
  1. Litera b
    Auswärtige Kinder halbtags
halbtags (07.00 bis 11.30 Uhr)              105,00 €
2/3 Tag (07.00 bis 13.30 Uhr)              115,00 €
ganztags (07.00 bis 18.00 Uhr, nachm.H.d.Ki.)              150,00 €
  1. Litera c

Der Beitrag ist mittels Erlagschein oder Bankeinzuges jeden Monat im Vorhinein bis spätestens zum 10. des jeweiligen Monats zu entrichten. Die Bankeinzugsformulare sind bei der Kindergartenleitung mit Angabe der Bankverbindung zu unterfertigen. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Monatsletzten zu entrichten.

  1. Ziffer 3
    Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Bei Abwesenheit des Kindes aus Krankheitsgründen ab einer Dauer von mehr als einem Monat wird kein Beitrag verrechnet.

Eine Bestätigung des Arztes ist vorzulegen. Für die Dauer eines Urlaubaufenthaltes wird keine Ermäßigung gewährt.

  1. Ziffer 4
    Um Beitragsermäßigungen bei mehreren Kindern oder in sozialen Härtefällen eines Erziehungsberechtigten, kann schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Marktgemeinde Brückl angesucht werden. Grundlage bildet das nachgewiesene monatliche Familieneinkommen inklusive Familienbeihilfe. Diesbezügliche Unterlagen sind vorzulegen.

römisch fünf.

Austritt und Entlassung

  1. Ziffer eins
    Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten ist mindestens eine Woche vorher der Leitung des Kindergartens zu melden. Bei
verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag des Folgemonats zu entrichten.
  1. Ziffer 2
    Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
    1. Litera a
      ein körperliches Gebrechen oder eine seelische oder geistige bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder

oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt;

  1. Litera b
    längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Abmeldung;
  2. Litera c
    Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch den (die) Erziehungsberechtigten.

römisch VI.

Betriebszeit

  1. Ziffer eins
    Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
    Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr
Vom September (1 Woche vor Schulanfang) bis 31. Juli des nachfolgenden Jahres

  1. Ziffer 2
    Ferienordnung: 01. August bis 1 Woche vor Schulbeginn eines jeden Jahres.
    Weihnachtsferien analog den Pflichtschulen

Semester- und Osterferien ist der Betrieb nach Bedarf (mind. 5 Kinder)                                                         geöffnet

  1. Ziffer 3
    Diese Kindergartenordnung tritt mit 01.09.2010 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser tritt die Kindergartenordnung vom 26.06.2008 außer Kraft.

Brückl, 21.06.2010

Der Bürgermeister:

(Schaller Wolfgang)

Angeschlagen am:22.06.2010

Abgenommen am:07.07.2010