römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 07.12.2004, Zahl:

004-5/2004/GR mit welcher eine Marktordnung erlassen wird. Gemäß den Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Marktordnung regelt die Märkte der Marktgemeinde Brückl

Paragraph 2,

Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände

  1. Ziffer eins
    Am Sonntag vor dem Palmsonntag findet in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Brückl - Bereich Kirchweg ab Gasthaus Koch - Kirchplatz - St. Johannerstraße ab Einbindung Karawankenweg bis Kirchweg, der Schwarzsonntagmarkt statt.
  2. Ziffer 2
    An dem, dem 24. Juni näher gelegenen Sonntag findet in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Brückl - Bereich Kirchweg ab Gasthaus Koch - Kirchplatz - St. Johannerstraße ab Einbindung Karawankenweg bis Kirchweg, der Johann-Markt statt.
  3. Ziffer 3
    Auf diesen Märkten sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

  1. Litera a
    Hauptgegenstände:
    Zuckerbäckerwaren, alle Arten von Bekleidung, Hüte, Schuhe, Handschuhe, Kinderspielzeug, Töpfe und Pfannen, kleine Haushaltsgeräte, Süßwaren, Produkte aus der Landwirtschaft, Honig, Bastelwaren

  1. Litera b
    Nebengegenstände:
    CD´s, Teppiche, Friedhofszubehör, Kerzen, Luftballons, Schmuck, Reinigungsmittel, Stickereiwaren

Paragraph 3,

Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen

  1. Ziffer eins
    Die Vergabe der Marktplätze und dazu gehöriger Markteinrichtungen hat durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen Marktgemeinde Brückl und Marktbesucher zu erfolgen. Hierbei hat die Marktgemeinde Brückl neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.
  2. Ziffer 2
    Marktplätze, die nicht einmalig vergeben werden, hat die Marktgemeinde Brückl für den betreffenden Marktbesucher vorzumerken.
  3. Ziffer 3
    Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen die Paragraphen 4, oder 5 dieser Verordnung hat die Marktgemeinde Brückl die weitere Ausübung der Markttätigkeit auf einen bestimmten Marktplatz zu untersagen. In diesem Fall darf der Marktplatz neu vergeben werden.

Paragraph 4,

Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Auf den Märkten dürfen Waren nicht im Umherziehen feilgeboten werden.
  2. Ziffer 2
    Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.
  3. Ziffer 3
    Auf Märkten dürfen die Marktplätze frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden. Marktplätze sind bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn zu beziehen und bis spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen. Wenn ein vorgemerkter Marktbesucher den Marktplatz nicht rechtzeitig bezieht, darf der Marktplatz neu vergeben werden. Bei Neuvergabe während des Marktes ist der Marktplatz längstens innerhalb einer Stunde zu beziehen.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.
  5. Ziffer 5
    Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren vermieden wird.
  6. Ziffer 6
    Inhaber des Marktplatzes haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.

Paragraph 5,

Ausweisleistung und Überwachung

  1. Ziffer eins
    Inhaber des Marktplatzes sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen.
  2. Ziffer 2
    Das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegenstände transportiert werden, der Marktplätze und der sonstigen Markteinrichtungen ist den Marktaufsichtspersonen der Marktgemeinde Brückl jederzeit zu gestatten. Diese haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Marktes zu vermeiden.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Diese Verordnung tritt am 1.1.2005 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 11. 5. 1967, Zl. 721- 1967 außer Kraft.

Brückl, 07.12.2004

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Schaller Wolfgang)

Angeschlagen am: 09.12.2004

Abzunehmen am: 24.12.2004