Verordnung des Gemeinderates der Markgemeinde Brückl vom 09.12.2010 Zahl: 004-4/2010/GR, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen eins, ff Vergnügungssteuergesetz 1982 - K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,,

in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1994,, 71/1997, 80/2001 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, und der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14.09.2010, Zahl: 3-ALLG-2311/2-2010,

in Verbindung mit Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,,

63/2003, 46/2004, 46/2005, 1/2006, 48/2006, 45/2007, 58/2008 zuletzt

geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1) Die Marktgemeinde Brückl schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008,, gilt,
  2. Litera b
    Filmvorführungen, die aufgrund des Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2007,, einer Berechtigung bedürfen,
  3. Litera c
    der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
  4. Litera d
    die Veranstaltung von Glücksspielen.

(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten,

Musikautomaten Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-,

Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.

(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3,

Anmeldung der Veranstaltungen

Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind

unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten

Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

Paragraph 4,

Steuerschuldner

(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, Kärntner Veranstaltungs-gesetzes 1997) verpflichtet.

(2) Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

(3) Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner

Veranstaltungsgesetzes 1997 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.

Paragraph 5,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6,

Befreiung

(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, deren Ertrag unmittelbar zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken
verwendet wird.
  1. Litera b
    Sportveranstaltungen von Amateuren.
  2. Litera c
    Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigten oder der Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind.
  3. Litera d
    die Vorführung von Filmen, die gemäß Paragraph 29, des Kärntner Kinogesetzes 1962, LGBI. 2/1963, in seiner jeweils geltenden Fassung mit den Prädikaten "besonders wertvoll" oder "wertvoll" verwertet wurden.
  4. Litera e
    Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Institutionen

  1. Ziffer 2
    Die Abgabenbehörde hat auf Ersuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

  1. Ziffer 3
    Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

Paragraph 8,

Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert

zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Abgabenbescheid

Ergibt ein von der Abgabebehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, dass die Vergnügungssteuer nicht vollständig entrichtet worden ist, so hat sie die Abgabenbehörde für den Zeitraum, auf den diese Feststellung zutrifft, mit Abgabenbescheid festzusetzen.

Paragraph 10,

Eintrittskarten

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung

möglich ist.

(3) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 11,

Kontrolle

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen

ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2)              Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 12,

Strafbestimmungen

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig, wer

  1. Litera a
    Die Anmeldung nach Paragraph 3, nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  2. Litera b
    Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, nicht entsprechen,
  3. Litera c
    Die Beobachtungen von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung von automatischen Einrichtungen, welche die Teilnahme

an Veranstaltungen durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch mit Ausweis versehene Beauftragte

der Abgabenbehörde nicht zulässt oder die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände trotz Verlangen dieser Beauftragten von diesen nicht überprüfen lässt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu Euro 720,-- zu bestrafen

Paragraph 13,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 06.12.2001, Zahl 9200/2001 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Wolfgang Schaller

Angeschlagen am:              13.12.2010

Abgenommen am:              28.12.2010

Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

I.              Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:

(1)              Der Steuersatz beträgt:

a) für Filmvorführungen .............................10 v.H.

b) für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen,

Konzerte, Liederabende,

   Vorträge, Vorlesungen, sofern die Veranstaltungen vor Stuhlreihen

stattfinden und die

   Vorstellung ausgeschlossen ist und für Ausstellungen,

1) Wenn der künstlerische oder volksbildende Charakter

überwiegt.................................5 v.H.

2) im übrigen......................................20 v.H.

c) für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvorführungen

auf Eis oder Rollbahnen.....10 v.H.

d) für Minigolf pro ausgegebener Spielkarte.................10 v.H.

e) für alle anderen Veranstaltungen.......................20 v.H.

der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn der Zutritt zur Veranstaltung vom Erwerb von Eintrittskarten abhängig und nicht Punkt römisch fünf. des Tarifes anzuwenden ist.

(3) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände

nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche

Verkaufsstellen abgegeben werden.

römisch II. Die Vergnügungssteuer ist mit einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn

  1. Litera a
    für Veranstaltungen ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder
  2. Litera b
    das als Eintrittsgeld geltende Entgelt durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.

III. Pauschbetrag (nach Art und Zahl der bereitgestellten

Vorrichtungen)

(1) Der Pauschbetrag beträgt für

a) das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel, und

Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen

Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate,

Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten

und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat................................................42 Euro

sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten

im Sinne der lit. b), c)  oder d) handelt. Sind mehrere Apparate oder

Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu

einer Schießgalerie zusammengefaßt, so ist der Pauschbetrag für

jeden Apparat (Automat) zu entrichten.

b) das Aufstellen und den Betrieb von Musikautomaten, von

Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne

elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und

Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige

Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschbetrag für jeden

Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat...............11 Euro

c) das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und

Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive

Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder

Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen,

beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat)und begonnenen

Kalendermonat..............................................851 Euro

d) das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten

(§ 5 Abs. 2a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997,

LGBl. Nr. 95/2007) je Apparat und begonnenem

Kalendermonat........................68 Euro

e) eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen

Entgelt erfolgt je Bahn monatlich....................14 Euro

wenn die Benützung unentgeltlich erfolgt

je Bahn monatlich............................... 7 Euro

f) eine andere Kegelbahn

für fallweise Veranstaltungen täglich.....................3 Euro

höchstens aber......................................36 Euro

für regelmäßige Veranstaltungen monatlich....................7 Euro

g) das Aufstellen und der Betrieb von Billard- und Tischtennistischen

und sonstigen Spieltischen, soweit nicht unter lit.

b) angeführt ist,

je begonnenen Kalendermonat ..........11 Euro

römisch IV. Pauschbetrag - (nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes)

  1. Litera a
    für fallweise Veranstaltungen beträgt der Pauschbetrag ohne Tanz

bis zu einer Veranstaltungsfläche von 100 m2  und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 50 Personen..................................... 7 Euro

über 50 Personen................................14 Euro

bei einer Veranstaltungsfläche von 101 bis 200 m2 und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 100 Personen...............................10,50 Euro

über 100 Personen.................................21,00 Euro

bei einer Veranstaltungsfläche von 201 bis 300 m2  und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 150 Personen.....................................14 Euro

über 150 Personen...................................28 Euro

bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2  und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

von 150 Personen....................................28 Euro

je weitere angefangenen 50 Personen............. 7 Euro

b) bei fallweisen Veranstaltungen mit Tanz erhöhen sich die unter

lit. a)

festgesetzten Pauschbeträge um...........100 v.H.

  1. Litera c
    für regelmäßige Veranstaltungen je Monat (ab 7 Veranstaltungen) erhöht
sich der nach              lit. a) und Litera b, festgesetzte Pauschbetrag um das
7-fache.

  1. Litera d
    bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltung gilt jeder angefangene Zeitraum von 6 Stunden als eine Veranstaltung

  1. Litera e
    die im freien gelegenen Veranstaltungsflächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu berechnen

römisch fünf. Pauschsteuer - Höchstausmaße und Ermäßigung

(1) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.

(2) Die Abgabenbehörde wird ermächtigt, die Pauschsteuer für fallweise Veranstaltungen herabzusetzen, wenn durch besondere Umstände wie schlechte Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.