Verordnung des Gemeinderates der Markgemeinde Brückl vom 09.12.2010 Zahl: 004-4/2010/GR, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraphen eins, ff Vergnügungssteuergesetz 1982 - K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,,
in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1994,, 71/1997, 80/2001 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, und der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14.09.2010, Zahl: 3-ALLG-2311/2-2010,
in Verbindung mit Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,,
63/2003, 46/2004, 46/2005, 1/2006, 48/2006, 45/2007, 58/2008 zuletzt
geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Marktgemeinde Brückl schreibt Vergnügungssteuern aus.
(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2,
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten,
Musikautomaten Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-,
Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.
(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.
Paragraph 3,
Anmeldung der Veranstaltungen
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind
unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten
Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
Paragraph 4,
Steuerschuldner
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, Kärntner Veranstaltungs-gesetzes 1997) verpflichtet.
(2) Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
(3) Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner
Veranstaltungsgesetzes 1997 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
Paragraph 5,
Ausmaß der Vergnügungssteuer
(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 6,
Befreiung
(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:
Paragraph 7,
Fälligkeit
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.
Paragraph 8,
Entrichtung der Steuer
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert
zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
Paragraph 9,
Abgabenbescheid
Ergibt ein von der Abgabebehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, dass die Vergnügungssteuer nicht vollständig entrichtet worden ist, so hat sie die Abgabenbehörde für den Zeitraum, auf den diese Feststellung zutrifft, mit Abgabenbescheid festzusetzen.
Paragraph 10,
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung
möglich ist.
(3) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 11,
Kontrolle
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen
ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
Paragraph 12,
Strafbestimmungen
(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig, wer
an Veranstaltungen durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch mit Ausweis versehene Beauftragte
der Abgabenbehörde nicht zulässt oder die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände trotz Verlangen dieser Beauftragten von diesen nicht überprüfen lässt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu Euro 720,-- zu bestrafen
Paragraph 13,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 06.12.2001, Zahl 9200/2001 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Wolfgang Schaller
Angeschlagen am: 13.12.2010
Abgenommen am: 28.12.2010
Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung
Vergnügungssteuertarif
I. Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:
(1) Der Steuersatz beträgt:
a) für Filmvorführungen .............................10 v.H.
b) für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen,
Konzerte, Liederabende,
Vorträge, Vorlesungen, sofern die Veranstaltungen vor Stuhlreihen
stattfinden und die
Vorstellung ausgeschlossen ist und für Ausstellungen,
1) Wenn der künstlerische oder volksbildende Charakter
überwiegt.................................5 v.H.
2) im übrigen......................................20 v.H.
c) für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvorführungen
auf Eis oder Rollbahnen.....10 v.H.
d) für Minigolf pro ausgegebener Spielkarte.................10 v.H.
e) für alle anderen Veranstaltungen.......................20 v.H.
der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn der Zutritt zur Veranstaltung vom Erwerb von Eintrittskarten abhängig und nicht Punkt römisch fünf. des Tarifes anzuwenden ist.
(3) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände
nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche
Verkaufsstellen abgegeben werden.
römisch II. Die Vergnügungssteuer ist mit einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn
III. Pauschbetrag (nach Art und Zahl der bereitgestellten
Vorrichtungen)
(1) Der Pauschbetrag beträgt für
a) das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel, und
Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen
Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate,
Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten
und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat................................................42 Euro
sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten
im Sinne der lit. b), c) oder d) handelt. Sind mehrere Apparate oder
Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu
einer Schießgalerie zusammengefaßt, so ist der Pauschbetrag für
jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
b) das Aufstellen und den Betrieb von Musikautomaten, von
Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne
elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und
Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige
Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschbetrag für jeden
Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat...............11 Euro
c) das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und
Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive
Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder
Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen,
beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat)und begonnenen
Kalendermonat..............................................851 Euro
d) das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten
(§ 5 Abs. 2a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997,
LGBl. Nr. 95/2007) je Apparat und begonnenem
Kalendermonat........................68 Euro
e) eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen
Entgelt erfolgt je Bahn monatlich....................14 Euro
wenn die Benützung unentgeltlich erfolgt
je Bahn monatlich............................... 7 Euro
f) eine andere Kegelbahn
für fallweise Veranstaltungen täglich.....................3 Euro
höchstens aber......................................36 Euro
für regelmäßige Veranstaltungen monatlich....................7 Euro
g) das Aufstellen und der Betrieb von Billard- und Tischtennistischen
und sonstigen Spieltischen, soweit nicht unter lit.
b) angeführt ist,
je begonnenen Kalendermonat ..........11 Euro
römisch IV. Pauschbetrag - (nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes)
bis zu einer Veranstaltungsfläche von 100 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 50 Personen..................................... 7 Euro
über 50 Personen................................14 Euro
bei einer Veranstaltungsfläche von 101 bis 200 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 100 Personen...............................10,50 Euro
über 100 Personen.................................21,00 Euro
bei einer Veranstaltungsfläche von 201 bis 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 150 Personen.....................................14 Euro
über 150 Personen...................................28 Euro
bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
von 150 Personen....................................28 Euro
je weitere angefangenen 50 Personen............. 7 Euro
b) bei fallweisen Veranstaltungen mit Tanz erhöhen sich die unter
lit. a)
festgesetzten Pauschbeträge um...........100 v.H.
römisch fünf. Pauschsteuer - Höchstausmaße und Ermäßigung
(1) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
(2) Die Abgabenbehörde wird ermächtigt, die Pauschsteuer für fallweise Veranstaltungen herabzusetzen, wenn durch besondere Umstände wie schlechte Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.