Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 21.06.2010 Zahl: 004-2/2010/GR mit welcher die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird

Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBL. Nr. 17/2004, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005, und Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Marktgemeinde Brückl sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet sich zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Als Hausmüll gelten alle vorwiegend feste Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie
die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten und öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen,

soweit sie

  1. Litera a
    in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind
  2. Litera b
    durchschnittlich in einem Volumen bis 240l pro Woche anfallen und
  3. Litera c
    ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.

  1. Ziffer 2
    Als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das

ortsübliche Hausmüllsystem möglich ist.

Paragraph 3,

Abholbereich

  1. Ziffer eins
    Die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.

  1. Ziffer 2
    Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls
erforderlich ist.

  1. Ziffer 3
    Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.

Paragraph 4,

Sonderbereich

Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen aufgrund

ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt

werden können, umfasst die in der Plandarstellung (Anlage dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 5,

Sammelplätze und Standorte für Müllbehälter aus dem Sonderbereich

  1. Ziffer eins
    Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- und Sperrmüll zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde bzw. vom Abfuhrunternehmen zur Verfügung gestellten Behältern zu verbringen.

  1. Ziffer 2
    Die Sammelplätze für Hausmüll sind wie folgt festgelegt:
    Sammelstelle Bauhof, Brückl
    Sammelstelle Freiwillige Feuerwehr St. Filippen

  1. Ziffer 3
    Als Standorte für die Großraumbehälter werden wie folgt festgelegt:
    Bauhof, Brückl
    Freiwillige Feuerwehr St. Filippen

  1. Ziffer 4
    Die Sammelplätze für Sperrmüll werden jährlich festgelegt und jeweils vor der Sperrmüllsammlung vom Bürgermeister auf geeignete Weise der Bevölkerung bekannt gegeben.

Paragraph 6,

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

  1. Ziffer eins
    Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen

durch die Gemeinde bzw. durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 abführen zu lassen.

  1. Ziffer 2
    Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als
auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

  1. Ziffer 3
    Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung
an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt des bebauten

Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 7,

Müllbehälter

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder

Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde

verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte

auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten

werden.

  1. Ziffer 2
    Als Müllbehälter sind aufzustellen:

Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 l, 240 l

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum

von 1.100l, 2.500 l, 5.000 l

Müllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 l

  1. Litera a
    Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt

  1. Litera b
    Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall

- bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof,

Handel Gewerbe und Kleinbetriebe.......................

   120l Abfall pro Woche und

- über 10 Mitarbeiter.....................

240l Abfall pro Woche
festgelegt.

  1. Ziffer 3
    Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhrunternehmen

beigestellten Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehällter ergibt sich aus Absatz eins und 2 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

  1. Ziffer 4
    Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ausschließlich die von der Gemeinde zu
beziehenden Müllsäcke zu verwenden.

Paragraph 8,

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

  1. Ziffer eins
    Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 in die für Hausmüll bestimmten

Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, Absatz 2, Litera a, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004.

  1. Ziffer 2
    Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

  1. Ziffer 3
    Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 9,

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

  1. Ziffer eins
    Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.

  1. Ziffer 2
    Die Gebühren für die Entsorgung werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 55, ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.

  1. Ziffer 3
    Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von

Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 10,

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen worden ist.

  1. Ziffer 2
    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 24.04.1995, Zahl: 8130-1/1995, außer Kraft.

Brückl, 22.06.2010

Der Bürgermeister:

(Wolfgang Schaller)

Angeschlagen am: 22.06.2010

Abgenommen am: 06.07.2010