Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 21.06.2010 Zahl: 004-2/2010/GR mit welcher die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird
Gemäß § 24 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBL. Nr. 17/2004, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 22/2005 und LGBl. Nr. 77/2005, wird verordnet:Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBL. Nr. 17/2004, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005, und Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Marktgemeinde Brückl sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet sich zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
Als Hausmüll gelten alle vorwiegend feste Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie
die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten und öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen,
soweit sie
in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind
durchschnittlich in einem Volumen bis 240l pro Woche anfallen und
ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
Als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das
ortsübliche Hausmüllsystem möglich ist.
§ 3Paragraph 3,
Abholbereich
Die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls
erforderlich ist.
Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.
§ 4Paragraph 4,
Sonderbereich
Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen aufgrund
ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt
werden können, umfasst die in der Plandarstellung (Anlage dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung.
§ 5Paragraph 5,
Sammelplätze und Standorte für Müllbehälter aus dem Sonderbereich
Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- und Sperrmüll zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde bzw. vom Abfuhrunternehmen zur Verfügung gestellten Behältern zu verbringen.
Die Sammelplätze für Hausmüll sind wie folgt festgelegt:
Sammelstelle Bauhof, Brückl
Sammelstelle Freiwillige Feuerwehr St. Filippen
Als Standorte für die Großraumbehälter werden wie folgt festgelegt:
Bauhof, Brückl
Freiwillige Feuerwehr St. Filippen
Die Sammelplätze für Sperrmüll werden jährlich festgelegt und jeweils vor der Sperrmüllsammlung vom Bürgermeister auf geeignete Weise der Bevölkerung bekannt gegeben.
§ 6Paragraph 6,
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen
durch die Gemeinde bzw. durch Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 abführen zu lassen. durch die Gemeinde bzw. durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 abführen zu lassen.
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als
auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung
an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt des bebauten
Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
§ 7Paragraph 7,
Müllbehälter
Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder
Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde
verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte
auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten
werden.
Als Müllbehälter sind aufzustellen:
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 l, 240 l
Großraumbehälter mit einem Fassungsraum
von 1.100l, 2.500 l, 5.000 l
Müllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 l
Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt
Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall
- bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof,
Handel Gewerbe und Kleinbetriebe.......................
120l Abfall pro Woche und
- über 10 Mitarbeiter.....................
240l Abfall pro Woche
festgelegt.
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhrunternehmen
beigestellten Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehällter ergibt sich aus Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine. beigestellten Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehällter ergibt sich aus Absatz eins und 2 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.
Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Abs. 1 ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ausschließlich die von der Gemeinde zuAls Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ausschließlich die von der Gemeinde zu
beziehenden Müllsäcke zu verwenden.
§ 8Paragraph 8,
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 in die für Hausmüll bestimmtenDas Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 in die für Hausmüll bestimmten
Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 2 lit. a der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004. Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, Absatz 2, Litera a, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004.
Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
§ 9Paragraph 9,
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
Die Gebühren für die Entsorgung werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach § 55 ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.Die Gebühren für die Entsorgung werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 55, ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von
Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
§ 10Paragraph 10,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen worden ist.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 24.04.1995, Zahl: 8130-1/1995, außer Kraft.
Brückl, 22.06.2010
Der Bürgermeister:
(Wolfgang Schaller)
Angeschlagen am: 22.06.2010
Abgenommen am: 06.07.2010