Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 05.12.2008, Zahl: 004-5/2008/GR über die Vorschreibung von Gebühren für die Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung von Falltieren, Kleinmengen, Siedlungsabfällen sowie Schlachtnebenprodukten aus Schlacht- und Zerlegebetrieben im kommunalen Sammelsystem der Marktgemeinde Brückl - Tierkörpergebührenverordnung 2008

Gemäß Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.85 aus 2008,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gebühren

Für die Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung von Falltieren, Kleinmengen, Siedlungsabfällen sowie Schlachtnebenprodukten in die kommunale Sammelstelle sind folgende Gebühren zu leisten

Für ablieferungspflichtige Gegenstände der Kategorie 1 (SRM, tote Tiere gem. Kat 1)

je Kilogramm € 0,30 inkl. MwSt.

Kategorie 2 (Schlachtmüll mit Weichteilen und toten Tieren gem. Kat 2)

je Kilogramm € 0,20 inkl. MwSt.

Kategorie 3 (Knochen, Rind, Schwein, Därme Schwein gewaschen)

je Kilogramm € 0,10 inkl. MwSt.

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

Abgabenschuldner sind die Erzeuger und Verwahrer ablieferungspflichtiger Gegenstände. Die Gebühr wird nach Inanspruchnahme der kommunalen Sammelstelle halbjährlich vorgeschrieben.

Paragraph 3,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel des Marktgemeindeamtes angeschlagen worden ist.

Brückl, 05.12.2008

Der Bürgermeister:

(Wolfgang Schaller)

Angeschlagen am: 09.12.2008

Abgenommen am: 23.12.2008