VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 27.06.2024 Zahl: 2110-2/004/2024/GR, mit welcher die Tarifordnung für die ganztägige Schulform in der Volksschule Brückl (getrennte Abfolge) ab dem Schuljahr 2024/2025 festgelegt wird
Auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl.Nr. 242/1962 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1963, (BFB) zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 68 a, Kärntner Schulgesetz – K-SchG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2024,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Elternbeitrag
1. Eltern haben pro angemeldetem Kind einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres zu leisten.
2. Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres gemäß § 74 K-SchG.
3. Der monatliche Elternbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:
Betreuung an 5 Tagen € 100,--
Betreuung an 4 Tagen € 95,--
Betreuung an 3 Tagen € 85,--
Betreuung an 2 Tagen € 80,--
Betreuung an 1 Tag € 70,--
4. Beiträge für das Mittagessen werden nach tatsächlicher Konsumation zu den jeweils geltenden Preisen des Zulieferers verrechnet. Die Lern- und Arbeitsmittelbehelfe werden bei Bedarf eingehoben.
5. Alle Beiträge verstehen sich inklusive der Umsatzsteuer.
6. Um enstprechend § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen – Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I 8/2017 in der Fassung BGBl.Nr. I 168/2023, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen, besteht für in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Brückl ein Ansuchen um Ermäßigung vom Entgelt für den Betreuungsteil ganztätiger Schulformen zu stellen.
Paragraph 2,
Sonstiges
Die BÜM gemeinnützige Betreuungs-GmbH, 9300 St. Veit an der Glan, Bräuhausgasse 23, wird mit der Abwicklung der ganztägigen Schulform in getrennter Abfolge und der Einhebung der Kostenbeiträge beauftragt.
Paragraph 3,
Inkraftreten
Die Verordnung tritt mit 01. September 2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Tellian