Zahl: 004-3/2025/GR
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 30.09.2025
Zahl: 004-3/2025/GR, mit welcher die Tarifordnung für die ganztägige Schulform in der Volksschule Brückl (getrennte Abfolge) ab dem Schuljahr 2025/2026 festgelegt wird
Auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.
267 /1963 (BFB) zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2024,, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Bundesgesetz
über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen - Bildungsinvestitionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 2017, in der
Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 168 aus 2023, und mit Paragraph 68, Absatz eins a und 3 Kärntner Schulgesetz – K-SchG, Landesgesetzblatt Nr.
58/2000, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2024,, wird verordnet
Paragraph eins,
Elternbeitrag
1. Eltern haben pro angemeldetem Kind einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres zu leisten.
2. Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
3. Der monatliche Elternbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:
Betreuung an 5 Tagen € 103,--
Betreuung an 4 Tagen € 98,--
Betreuung an 3 Tagen € 88,--
Betreuung an 2 Tagen € 83,--
Betreuung an 1 Tag € 73,--
4. Beiträge für das Mittagessen werden nach tatsächlicher Konsumation zu den jeweils geltenden Preisen des Zulieferers verrechnet. Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge werden bei Bedarf eingehoben.
5. Alle Beiträge verstehen sich inklusive der Umsatzsteuer.
6. Um entsprechend § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen – Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I 8/2017 in der Fassung BGBl.Nr. I 168/2023, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen, besteht für in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Brückl ein Ansuchen, um Ermäßigung vom Entgelt für den Betreuungsteil ganztätiger Schulformen zu stellen.
Paragraph 2,
Sonstiges
Die BÜM gemeinnützige Betreuungs-GmbH, 9300 St. Veit an der Glan, Bräuhausgasse 23, wird mit der Abwicklung der ganztägigen Schulform in getrennter Abfolge und der Einhebung der Kostenbeiträge beauftragt.
Paragraph 3,
Inkraftreten
Die Verordnung tritt mit 01. Oktober 2025 in Kraft.
Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 27.06.2024, Zahl: 2110-2/004/2024/GR, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Tellian