Voranschlagsverordnung
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 16. Dezember 2025, Zl. 004-4/2025/GR, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2026 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2026).
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt geändert mit 95/2024 wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2026.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 8.486.200,00
Aufwendungen: € 8.400.500,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 0,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1 € 85.700,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 7.733.100,00
Auszahlungen: € 7.566.800,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2 € 166.300,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß §14 Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt.
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß §37 Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:
€ 500.000,00
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Tellian
1 Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.
2 Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.
3 Zweite Dekade des Ansatzes.
4 Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.