Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 18.08.2021, Zl. 004-4/2021/GR, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert mit LGBl.Nr. 80/2020 wird verordnet:

Paragraph eins,

Sitzungsgeld

(1)  Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Marktgemeinde Brückl gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29 Abs. 4 bis 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld.

(2)  Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen

Paragraph 2,

Höhe des Sitzungsgeldes

Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit 85,00 Euro festgesetzt.

Paragraph 3,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.09.2021 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 29.06.2017, Zahl: 004-3/2017/GR, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Tellian