römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl
vom 25.November 2019, Zahl: 004-4/2019/GR,
mit der die Aufbahrungen im Bereich der Marktgemeinde Brückl geregelt werden („Aufbahrungsverordnung“)
Gemäß der Paragraphen 15 und 27 des Kärntner Bestattungsgesetzes ─ K-BStG, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971, (Gesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen) zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, in Verbindung mit dem Paragraph 12, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ─ K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018, wird verordnet:
Paragraph eins,
Aufbahrungen
Verstorbene sind in einer Leichenhalle aufzubahren. Aufbahrungen dürfen nur in einem Sarg erfolgen.
Paragraph 2,
Ausnahmen
Außerhalb einer Leichenhalle darf eine Leiche nur mit Bewilligung des Bürgermeisters aufgebahrt werden.
Paragraph 3,
Benützungsgebühr
(1) Für die Benützung der Aufbahrungshallen in Brückl und in St. Filippen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(2) Diese beträgt einheitlich pro Aufbahrung € 125,-- inklusive der Mehrwertsteuer.
(3) Für die Benützung der Kühlanlage in der Aufbahrungshalle in Brückl beträgt die Benützungsgebühr € 25,-- inklusive Mehrwertsteuer pro Tag.
Paragraph 4,
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes geahndet.
Paragraph 5,
Inkraftreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 06. Dezember 2005, Zahl: 004-5/2005/GR außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Burkhard Trummer