Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 30.10.2018, Zahl: 004-4/2018/GR, mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung)
Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Kärntner Landessicherheitsgesetz, K-LSiG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 14 und Paragraph 15, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, wird verordnet:
Paragraph eins <, b, r, /, >, L, ä, r, m, e, r, r, e, g, u, n, g,
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
(4) Kein störender Lärm wird ungebührlicherweise erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2017, durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind.
Paragraph 2,
Störender Lärm
Störender Lärm (Paragraph eins, Absatz 2,) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (Paragraph eins, Absatz 3,) durch:
a) Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern u. ä. Tätigkeiten in Wohn- und Dorfgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören;
b) das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Dorfgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;
c) den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen u. ä., die nicht im Rahmen eines gemäß Paragraph 6, Litera a,, b und d Kärntner Bauordnung 1996, K-BO, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Dorfgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind Maschinen und Geräte, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
d) die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern, in Wohn- und Dorfgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind motorbetriebene Rasenmäher, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
e) den Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie z. B. Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos u. a. m.) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete, sofern nicht eine Bewilligung gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 2013,, vorliegt;
f) das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
g) das Hämmern, Bohren und ähnliche Arbeiten in Mehrfamilienhäusern an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr; ausgenommen sind Reparaturarbeiten zur Behebung unvorhersehbarer Gebrechen.
h) das Lärmen und Randalieren, insbesondere im alkoholisierten Zustand auf öffentlichen Straßen und Plätzen;
i) die durch die mangelhafte Haltung von Tieren verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie Bellen, Jaulen, Krähen, Stampfen und Ähnliches in und in der Nähe von bewohnten Objekten;
j) das Einwerfen von Glasflaschen in dafür vorgesehene, allgemein zugängliche Sammelstellen in Wohn- und Dorfgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr;
Paragraph 3,
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 4, des Kärntner Landes-sicherheitsgesetzes, K-LSiG, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 13.07.2011, Zahl:004-3/2011/GR außer Kraft.
Der Bürgermeister
Ing. Burkhard Trummer